1 Einleitung
Die Vergütung – geregelt im VII. Abschnitt des BAT – schuldet der Arbeitgeber als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer zu erbringenden Dienste. Die Vergütungsbestandteile sind jedoch im wesentlichen Ausfluss des Alimentationsprinzips, d.h. sie knüpfen an soziale Gesichtspunkte an und nicht, wie zu erwarten wäre, an die tatsächliche Arbeitsleistung. So steigert sich z.B. die Grundvergütung im Zwei-Jahres-Rhythmus, der Ortszuschlag orientiert sich an Familienstand und Kinderzahl des Beschäftigten.
2 Vergütung und Sozialbezüge der Angestellten im Überblick
Vergütung
Die Vergütung der Angestellten nach dem BAT setzt sich zusammen aus
Angestellte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten an Stelle der Grundvergütung und des Ortszuschlags eine Gesamtvergütung (§ 26 Abs. 2 BAT).
Neben dieser "Vergütung im engeren Sinne" hat der Angestellte Anspruch auf
- Zulagen (§§ 33, 33 a BAT; TV über Zulagen an Angestellte) und
- Zeitzuschläge, Überstundenvergütung (§ 35 BAT).
Sozialbezüge und Reisekostenvergütung
Die Abschnitte VIII bis XI und XIII BAT regeln die Vergütungsansprüche für Zeiten ohne Arbeitsleistung (z.B. bei Krankheit, Urlaub).
Der VIII. Abschnitt des BAT enthält die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung von Sozialbezügen. Hierzu gehören
- Krankenbezüge,
- Jubiläumszuwendungen,
- Beihilfen und
- Sterbegeld.
Nach dem IX. Abschnitt besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf
- Reisekostenvergütung (§§ 42, 43 BAT) sowie
- Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung (§§ 42 ff. BAT) (näher hierzu "Umzugskosten" und "Trennungsentschädigung").
Die Leistungen bei Erholungsurlaub richten sich nach § 47 BAT (XI. Abschnitt) und dem Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte.
Gesondert ausgehandelte Tarifverträge regeln die Zahlung von
- vermögenswirksamen Leistungen und
- Weihnachtszuwendungen.
Die §§ 62 ff. BAT (XIII. Abschnitt) enthalten Vorschriften über die Zahlung von Übergangsgeld bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Geltendmachung von Ansprüchen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen grundsätzlich innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist des § 70 BAT geltend gemacht werden (näher hierzu unter "Ausschlussfrist ").
Dies gilt
- sowohl für den Anspruch des Angestellten auf Zahlung der Vergütung
- als auch für den Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers bei zu viel gezahlten Bezügen.
3 Grundvergütung
Die Grundvergütung ist neben dem Ortszuschlag der Hauptbestandteil der Vergütung im Sinne des § 26 BAT .
Die Höhe der Grundvergütung richtet sich nach der Eingruppierung und dem Lebensalter des Angestellten. Die Berechnung im Einzelnen ist abhängig von der in der Einrichtung/im Betrieb anzuwendenden Fassung des BAT (Bund/Länder bzw. VkA).
3.1 Unterschiedliche BAT-Fassungen für Bund/Länder und VkA
Der BAT enthält hinsichtlich der Grundvergütung der Angestellten der Anlage 1 a (Verwaltungsangestellte, technische Angestellte, Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) für den Bereich Bund/Länder und für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) unterschiedliche Regelungen:
- So folgt die Berechnung der jeweiligen Lebensaltersstufe abweichenden Prinzipien (§ 27 Abschn. A BAT in der jeweils geltenden Fassung).
Die Vergütungsordnung und der Vergütungstarifvertrag sehen
für den Bereich Bund/Länder 18 Vergütungsgruppen,
für den Bereich VkA 15 Vergütungsgruppen vor.
Im VkA-Tarif fehlen die Vergütungsgruppen VI a und V a. Statt der Vergütungsgruppen II a und II b (Bund/Länder) gibt es nur eine einheitliche Vergütungsgruppe II.
- Die Grundvergütung nach der VkA-Tabelle ist höher als die Grundvergütung vergleichbarer Angestellter nach der Bund/Länder-Tabelle.
Aufgrund dieser Differenzierungen ist bei der Festsetzung der Grundvergütung streng zwischen den Vorschriften des Bund/Länder-Tarifs und den Regelungen für den Bereich VkA zu trennen.
Lediglich für die Angestellten im Pflegedienst enthält der BAT einheitliche Bestimmungen.
Welche Fassung des BAT in der jeweiligen Einrichtung/im Betrieb anzuwenden ist, richtet sich nach der Tarifbindung bzw. den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen:
- Der Arbeitgeber "Bundesrepublik Deutschland" und die Mitglieder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sind verpflichtet, den BAT in der für Bund und Länder geltenden Fassung anzuwenden.
- Die kommunalen Arbeitgeber und sonstigen Mitglieder der VkA legen ihren Arbeitsverhältnissen den BAT in der VkA-Fassung zugrunde.
Private, nicht tarifgebundene Arbeitgeber müssen im Arbeitsvertrag festlegen, welche BAT-Fassung (Bund/Länder oder VkA) Anwendung finden soll.
Aufgrund der einfacheren Berechnungsmethode bei Festsetzung der Grundvergütung empfiehlt es sich, die Bund/Länder-Fassung zu vereinbaren.
Bei Zuwendungsempfängern – privaten BAT-Anwendern, die Zuwendungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand erhalten – ergibt sich die einschlägige BAT-Fassung häufig aus dem Zuwendungsbescheid. Selbstverständlich muss auch in diesen Fällen die BAT-Fassung im Arbeitsvertrag festgelegt werden.
Fehlt eine Vereinbarung, gilt im Zweifel die für den Arbeitnehmer günstigere BAT-Fassung.
3.2 Anknüpfung an Eingruppierung und Lebensalter
Die Höhe der Gru...