Die Höhe der Grundvergütung richtet sich nach

 
Praxis-Tipp

Beschäftigungs- und Dienstzeit (Näheres siehe "Beschäftigungszeit" und "Dienstzeit") haben grundsätzlich keine Auswirkung auf die Höhe der Grundvergütung!

In jeder Vergütungsgruppe ist die Grundvergütung nach Lebensaltersstufen/Stufen gestaffelt (§ 27 Abschn. A Abs. 1 Bund/Länder; § 26 a VkA), wobei die Zahl der Stufen unterschiedlich ist (zwischen 8 Stufen in Vergütungsgruppe IX VkA-Fassung und 15 Stufen in Vergütungsgruppe VI a Bund/Länder).

Mit der Bemessung der Grundvergütung nach dem Lebensalter des Mitarbeiters haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sie einer größeren Lebenserfahrung bei der Einstellung und im Laufe des Arbeitsverhältnisses eine höhere Grundvergütung zubilligen.

Bereits im Jahre 2000, also weit vor Inkrafttreten des AGG, hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Rechtfertigung der Stufensteigerungen im BAT schwer getan, diese zum damaligen Zeitpunkt letztlich allerdings noch für zulässig erachtet.[1] Seit In-Kraft-Treten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) am 17.08.2006 werden Staffelungen des Arbeitsentgelts nach dem Alter, wie dies in § 27 BAT vorgesehen ist, als unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters eingestuft und überwiegend für unzulässig gehalten. Eine Rechtfertigung für die Altersstufensteigerung lasse sich nur schwerlich finden.[2] Die §§ 1, 2 AGG verbieten eine Benachteiligung aus Gründen des Alters. Sowohl individualrechtliche Vereinbarungen – also Arbeitsverträge – als auch kollektivrechtliche Vereinbarungen – Tarifverträge und Betriebs-/Dienstvereinbarungen – unterliegen den Diskriminierungsverboten des AGG (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG). Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in Tarifverträgen, Betriebs-/ Dienstvereinbarungen und Arbeitsverträgen, die gegen das Benachteiligungsverbot des AGG verstoßen, unwirksam.

 
Praxis-Tipp

So hat auch das Arbeitsgericht Berlin[3] zutreffend entschieden, dass die Differenzierung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen gem. § 27 Abschn. A Abs. 1 BAT gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 i.V.m. §§ 1, 3, 5, 8 und 10 AGG verstößt. Es liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters vor, die nicht sachlich gerechtfertigt ist.

Nach der "Cadman-Entscheidung" des EuGH[4] ist zwar die Honorierung der Berufserfahrung "ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik" und der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters in der Regel geeignet, um dieses Ziel zu erreichen. Diese Grundsätze sind jedoch nicht ohne weiteres auf eine Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters übertragbar. Die Berufserfahrung und das Dienstalter haben einen unmittelbaren Bezug zur ausgeübten Tätigkeit bzw. zur beruflichen Tätigkeit bei diesem Arbeitgeber. Mit der größeren Lebenserfahrung ist dagegen nicht zwangsläufig auch eine größere Erfahrung im auszuübenden Beruf verbunden.

Trotz der Unvereinbarkeit der Lebensaltersstufen des BAT mit dem AGG hat das ArbG Berlin einen Anspruch der jüngeren Arbeitnehmer auf die Grundvergütung der höchsten Lebensaltersstufe – also eine Gleichstellung mit den begünstigten älteren Arbeitnehmern – als "zur Zeit unbegründet" abgewiesen. Grundlage der Entscheidung war der noch in Kraft befindliche "Tarifvertrag des Landes Berlin zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV)" vom 31.07.2003. Das Gericht hat den Tarifvertragsparteien des vor In-Kraft-Treten des AGG vereinbarten Anwendungs-TV einen Vertrauensschutz zugebilligt. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Unwirksamkeit von gesetzlichen Regelungen wurde den Tarifvertragsparteien eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung zur Anpassung des (ordentlich frühestens zum 31.03.2010 kündbaren) Anwendungs-TV eingeräumt. Erst wenn die Tarifvertragsparteien innerhalb der gesetzeten Frist nicht zu einer eigenen, AGG-konformen Regelung kommen, sei den Mitarbeitern ein individualvertraglicher Anspruch auf Gleichbehandlung, damit Zahlung der Vergütung der höchsten Lebensaltersstufe ihrer Vergütungsgruppe zuzubilligen.

Ob die geschilderte Entscheidung des ArbG Berlin vor dem BAG standhält, muss offen bleiben. In der arbeitsrechtlichen Literatur werden sehr kontroverse Meinungen zu den Rechtsfolgen unwirksamer Tarifregelungen vertreten.[5] Gewisse Zweifel an der Richtigkeit des eingeräumten Vertrauensschutzes ergeben sich jedoch bereits aus dem Urteil des EuGH vom 22.11.2005 zur Unwirksamkeit der bis 30.04.2007 gültigen Befristungsregelung bei älteren Mitarbeitern.[6] Danach obliegt es dem nationalen Gericht, die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung wegen des Alters zu gewährleisten, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt.

 
Praxis-Tipp

Stellt ein Anwendungstarifvertrag bzw. ein Haus...

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