Technikerzulage
Angestellte der Vergütungsgruppen V a bis II a mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit erhalten eine Technikerzulage in Höhe von 23,01 EUR monatlich (§ 3 Abs. 1 TV über Zulagen an Angestellte).
Eine "technische Ausbildung" im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn der Angestellte erfolgreich eine Schule besucht hat, deren Abschlußzeugnis zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigt (Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen).
Die Zulage ist auch zu zahlen an
- sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (§ 3 Abs. 1 Satz 2), und
- nach § 3 Abs. 2 gleichgestellte Angestellte, z.B. gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Angestellte mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung.
Programmiererzulage
Angestellte der Vergütungsgruppen V b bis II b sowie II a, die überwiegend im Bereich der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und Systemprogrammen beschäftigt sind, erhalten eine Programmiererzulage von monatlich 23,01 EUR (§ 4 Abs. 1 TV über Zulagen an Angestellte).
Ausgenommen sind
Angestellte der Vergütungsgruppe V b, die in der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 aufgeführt sind (und damit auch die niedrigere allgemeine Zulage erhalten).
Dies sind insbesondere Angestellte in der Anwendungsprogrammierung, Produktionssteuerung und der Maschinenbedienung, die über einen Bewährungsaufstieg von der Vergütungsgruppe V c in die Vergütungsgruppe V b aufgestiegen sind.
- Angestellte der Vergütungsgruppe II a mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie gleichgestellte Angestellte (Protokollnotiz zu § 4 TV über Zulagen an Angestellte).
Die Programmiererzulage ist nicht zusatzversorgungspflichtig (§ 4 Abs. 2 TV über Zulagen an Angestellte)!
Meisterzulage
Anspruch auf eine Meisterzulage von monatlich 38,35 EUR haben die in § 6 b TV über Zulagen an Angestellte aufgeführten Mitarbeiter.
Dies sind insbesondere
- Handwerks-, Industrie- oder Gärtnermeister, die als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für Behinderte aufgrund des Umfangs und der Bedeutung ihres Aufgabengebietes in die Vergütungsgruppe IV b eingruppiert sind
- Beleuchtungsmeister, Gewand-, Requisiten-, Theater-, Schuhmacher-, Tapeziermeister und Tontechniker an Theatern und Bühnen
- geprüfte Schwimmeister.
Gemeinsame Vorschriften
Angestellte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten die im Zulagen-TV geregelten Zulagen – insbesondere also die Allgemeine Zulage sowie die Techniker-, Programmierer- und Meisterzulage – nur anteilig, entsprechend dem in § 30 BAT aufgeführten Prozentsatz in Höhe von 85 % (§ 7 Abs. 2 TV über Zulagen an Angestellte Bund/Länder; § 5 Abs. 2 TV über Zulagen an Angestellte – Gemeinden –).
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres werden die Zulagen in voller Höhe ausgezahlt.
Bei der Bemessung des Sterbegeldes und des Übergangsgeldes wird nur die allgemeine Zulage, nicht aber die Techniker-, Programmierer- und Meisterzulage berücksichtigt (§ 7 Abs. 3 TV Bund/Länder; § 5 Abs. 3 TV Gemeinden).