Wechselschichtzulage i.H.v. 102,26 EUR monatlich erhält, wer
- ständig
- im Wechselschichtdienst eingesetzt ist und dabei
- in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet
(§ 33a Abs. 1 BAT).
Wechselschichten sind nach § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2 BAT "wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird".
Der Dienstplan muss also an allen Tagen der Woche rund um die Uhr Arbeitszeit vorsehen. Besteht zu bestimmten Zeiten nur Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft oder völlige Arbeitsruhe, liegen keine Wechselschichten vor (vgl. die weiteren Ausführungen zum Begriff unter "Wechselschicht ").
Der Angestellte muss "durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge)" herangezogen werden (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 1 BAT).
(A.A.: LAG München, 28.07.1994, 4 Sa 572/93; vgl. jedoch: BAG 13.10.1993, 10 AZR 294/92 Damit ist das von der ÖTV 1991 als ein gelungenes Umsetzungsbeispiel veröffentlichte Modell der Städtischen Kliniken Stuttgart mit dem BAT nicht vereinbar. Nach diesem Modell soll z.B. die Ableistung von je 8 Nachtdiensten im Januar und März eines Jahres – durch Vortrag der zuviel geleisteten Nachtdienste auf die Folgemonate – den Anspruch auf Wechselschichtzulage für die Monate Januar bis August begründen.)
Trotz des Klammerzusatzes "Nachtschicht folge" liegt auch bei täglichem Wechsel von Früh-, Spät- und Nacht- und Freischicht Wechselschichtarbeit im Sinne des BAT vor. Mit der Zulage wollen die Tarifvertragsparteien die gravierenden Arbeitserschwernisse bei Wechselschichtarbeit ausgleichen. Täglich wechselnde Schichten sind jedoch für den Arbeitnehmer mit erheblich größeren Belastungen verbunden als ein wöchentlicher oder monatlicher Schichtwechsel. Damit führt nur diese einschränkende Auslegung des § 33a BAT zu einer vernünftigen, sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung.
Ein gleichmäßiger Einsatz des Angestellten in den verschiedenen Arbeitsschichten ist nicht erforderlich.
Nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck der Vorschrift sind allein
- die Beteiligung am Wechselschichtsystem "rund um die Uhr",
- die einmonatige Schichtfolge und
- ein bestimmtes Nachtdienstvolumen von 40 Arbeitsstunden innerhalb von je fünf Wochen
ausschlaggebend. Weitere Anforderungen haben die Tarifvertragsparteien in §§ 33a, 15 Abs. 8 BAT nicht aufgestellt.
Der Mitarbeiter hat auch dann Anspruch auf Wechselschichtzulage, wenn er innerhalb von zwei Monaten
- 9 Spätdienste und
- 10 Nachtdienste, aber
- 23 Frühdienste
leistet. (Dieser Einsatz lag der Entscheidung des BAG, Urt. v. 13.10.1993, 10 AZR 294/92 zugrunde.)
Der Mitarbeiter ist "ständig" im Wechselschichtdienst eingesetzt, wenn die Wechselschichtarbeit zumindest für einen Zeitraum von zehn aufeinander folgenden Wochen geleistet wird. (BAG, Urt. v. 16.08.2000 - 10 AZR 512/99 zur gleichlautenden Vorschrift in § 29a MTArb.) Durch die Wechselschichtzulage sollen die Belastungen ausgeglichen werden, die sich aus einem ständigen Wechsel der Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum ergeben und sich damit auf den Lebensrhythmus des Betroffenen auswirken. Allein ein kurzzeitiger Einsatz in Wechselschicht, z.B. im Rahmen einer Urlaubs- oder Krankheitsvertretung, reicht damit nicht aus, um einen Anspruch aufWechselschichtzulage zu begründen.
Bei Berechnung der 40 Arbeitsstunden "in der Nachtschicht" sind nur die Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die in die dienstplanmäßige Nachtschicht fallen.
In der Spätschicht abgeleistete "Nachtarbeit" (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 5 BAT) darf nicht angerechnet werden.
Der Mitarbeiter ist eingesetzt nach folgendem Schichtplan:
Frühdienst |
6.00 bis 13.30 Uhr |
Spätdienst |
13.15 bis 20.45 Uhr |
Nachtdienst |
20.30 bis 6.15 Uhr. |
Auch wenn der Mitarbeiter bereits ab 20 Uhr – also auch im Spätdienst – Zeitzuschläge für Nachtarbeit erhält, werden bei der Wechselschichtzulage nur die Zeiten ab 20.30 Uhr berücksichtigt.
Nachtschichten im Sinne von § 33a BAT sind alle Schichten – unabhängig von ihrer Bezeichnung –, in denen die Nachtarbeit zeitlich überwiegt.
der Arbeitnehmer muss in je fünf Wochen "durchschnittlich" mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht leisten.
Der BAT legt den Zeitraum, der der Durchschnittsberechnung zugrunde zu legen ist, nicht fest. Das BAG geht davon aus, dass in die Durchschnittsberechnung – um ein Mindestmaß an Zuverlässigkeit zu erreichen – mindestens zwei Zeiträume von fünf Wochen, also zehn Wochen einzubeziehen sind. Gerechnet wird rückwirkend ab dem Ende des Monats, für den die Zulage gezahlt werden soll.
Ein zehn Wochen übersteigender Zeitraum für die Durchschnittsberechnung ist nach der Entscheidung des BAG abzulehnen. Denn er könnte dazu führen, dass sich erhebliche Nachtschichtzeiten zu Beginn des Bezugszeitraumes durchschnittserhöhend auswirken. Damit würde der Angestellte m...