Vergleiche auch "Zulagen"
Zu beachten ist, daß der Begriff "Wechselschichtarbeit" nicht gleichbedeutend mit "Arbeit in Wechselschicht" ist.
Wechselschichtarbeit setzt zwingend voraus, daß der Angestellte wechselweise ständig in allen Schichtarten (Früh-, Spät- und Nachtdienst) nach einem Wechselschichtplan zur Arbeit eingesetzt ist. Das Merkmal "ständig" kann dann als erfüllt angesehen werden, wenn der Angestellte die Arbeit in Wechselschicht über einen Zeitraum von mindestens zehn Wochen zu leisten hat. Eine nur gelegentliche Beanspruchung z.B. im Rahmen einer Urlaubs- oder Krankheitsvertretung ist nicht ausreichend und führt nicht zur Zahlung einer Zulage.
Wenn der Angestellte nicht in allen Schichten eingesetzt wird, leistet er zwar Arbeit in einer Wechselschicht, aber eben nicht Wechselschichtarbeit.
"Die tägliche Arbeitszeit des Angestellten muß in regelmäßigen Abständen wechselnd in allen Schichten erbracht werden" (BAG, Urt. v. 16.08.1990 - 8 AZR 307/89). Sofern Zusatzschichten eingerichtet sind, muß die tägliche Arbeitszeit zwar nicht in allen Schichtarten erbracht werden, wohl aber in den Schichten, die den 24-Stunden-Zeitraum vollständig abdecken.
Unter einem regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit ist ein Wechsel zu verstehen, der entsprechend einer bestimmten Regel erfolgt. Nicht gefordert wird dagegen ein gleichmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten.
Eine Krankenschwester arbeitet aus familiären Gründen wechselweise nur in der Früh- und in der Spätschicht auf einer Station, die nach Schichtplan Wechselschicht vorsieht. Sie leistet zwar Arbeit in der Wechselschicht, aber nach tariflicher Definition nicht Wechselschichtarbeit, sondern "lediglich" Schichtarbeit.
Das BAG hat entschieden, daß Wechselschichtarbeit nicht vorliegt, wenn in aller Regel an Sonn- und Feiertagen keine Schichtarbeit anfällt (BAG, Urt. v. 03.12.1986 - 4 AZR 21/86) bzw. wenn die tägliche Arbeit, sei es auch nur in geringer Form, unterbrochen wird (BAG, Urt. v. 23.06.1988 - 6 AZR 137/86).
Bei der Wechselschichtzulage (und der Schichtzulage) nach § 33a BAT handelt es sich demnach um eine Erschwerniszulage, die monatlich zu zahlen ist. Damit ist für jeden Monat erneut festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Zahlung der Zulage auch in dem betreffenden Monat gegeben sind.
Durch diese Erschwerniszulage wird diejenige Erschwernis honoriert, die einmal aus der Wechselschichtarbeit überhaupt resultiert und zum anderen daraus folgt, daß in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Zahl von Nachtarbeitsstunden angefallen ist (BAG, Urt. v. 23.06.1993 - 10 AZR 127/92). Die monatlich zu zahlende Zulage muß daher noch in einem vernünftigen zeitlichen Bezug zu der zu vergütenden Erschwernis stehen. Aus der tariflichen Regelung in § 33a BAT ergibt sich nicht, welcher Zeitraum der Berechnung der Nachtschichtstunden zugrunde zu legen ist.
Schichtpläne sehen in der Regel einen wöchentlichen Wechsel der Schichten vor. Für die jeweilige Kalenderwoche ist damit erkennbar, welche dienstplanmäßigen Arbeitszeiten für den einzelnen Arbeitnehmer anfallen. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der im Bezugszeitraum abzugeltenden Erschwernis einer bestimmten Anzahl von Nachtschichtstunden und dem maßgebenden Zeitpunkt (Monatsende) ist auch bei einem Abstellen auf die letzten vollen Kalenderwochen noch gewahrt.
Die Tarifvertragsparteien gehen erkennbar davon aus, daß der Einsatz des Mitarbeiters aufgrund eines ständigen Dienstplans erfolgt. Ist dies der Fall, so läßt sich am Monatsende z.B. feststellen, wieviele Nachtschichtstunden im maßgeblichen Zeitraum geleistet worden sind. Der Anspruch auf eine Wechselschichtzulage für einen bestimmten Monat ist immer dann begründet, wenn nach Ablauf des Monats feststeht, daß der Angestellte entweder in den letzten zehn vollen Wochen oder in den letzten 70 Kalendertagen mindestens 80 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen (oder betriebsüblichen) Nachtschicht geleistet hat, und zwar unabhängig davon, ob sich diese Nachtschichtstunden aus einemlängerfristigen Dienstplan oder aus kurzfristigen Regelungen des Einsatzes der Arbeitnehmer in den einzelnen Schichten ergeben (BAG, Urt. v. 13.10.1993 - 10 AZR 294/92; BAG, Urt. v. 07.02.1996 - 10 AZR 203/94).
Hierdurch kann es vorkommen, daß ein Angestellter in einem Monat die Anspruchsvoraussetzungen nur deshalb nicht erfüllt (obwohl er in diesem Monat tatsächlich 40 Nachtschichtstunden geleistet hat), weil er im vorangegangenen Zeitraum keine oder wenige Nachtschichtstunden vorweisen kann.
Aus Gründen der Gleichbehandlung sollte darauf geachtet werden, daß bei Angestellten, die (wieder) neu in Bereichen mit Wechselschicht eingesetzt werden (z.B. bei Neueinstellung oder Umsetzung), analog verfahren wird.
Sofer...