1 Einleitung
In § 15 Abs. 6 UA 1 BAT ist seit dem 1.4.1991 u.a. auch die tarifvertragliche Verpflichtung des Angestellten zur Ableistung von Wechselschicht- und Schichtarbeit enthalten, wenn dies nach Art und Aufgaben der Verwaltung oder des Betriebs erforderlich und dienstplanmäßig vorgesehen bzw. betriebsüblich ist. Diese tarifliche Verpflichtung führt nicht zu Überstunden. Vielmehr ist die Möglichkeit zur Erbringung der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenstunden durch den Angestellten im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers in Wechselschicht- bzw. in Schichtarbeit gewollt.
2 Leistung von Wechselschicht- und Schichtarbeit
Im Gegensatz zu Mehrarbeitsstunden oder Überstunden oder zum Bereitschaftsdienst bzw. zum Rufbereitschaftsdienst handelt es sich bei der Wechselschichtarbeit bzw. bei der Schichtarbeit nicht um zusätzliche (ausgleichspflichtige) Wochenstunden, sondern um eine Verlagerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach einem Schichtplan.
Dies ist in der Praxis insbesondere für Krankenhäuser, Versorgungs- und Verkehrsbetriebe, Rettungsdienste, Pflege- und Altenheime etc. von erheblicher Bedeutung.
2.1 Wechselschicht
Wechselschicht liegt vor, wenn in einem abgegrenzten Arbeitsbereich (z.B. auf einer definierten Station eines Krankenhauses) ununterbrochen, also "rund um die Uhr", an allen Kalendertagen, somit auch an Sonn- und Feiertagen, nach einem Schichtplan gearbeitet werden muß. Eine gleichmäßige Verteilung der anfallenden Arbeit auf die einzelnen Schichten ist nicht erforderlich. So liegt auch dann Wechselschicht vor, wenn je nach Tageszeit oder am Wochenende oder an Feiertagen planmäßig, d.h. nach einem Schichtplan mit verminderter Personalstärke, gearbeitet wird.
Wechselschicht erfordert demnach zwingend das Aufstellen eines entsprechenden Schichtplans.
Ein Schichtplan ist derjenige Plan, der die Verteilung der anfallenden Arbeitsmenge auf die einzelnen Schichtarten und den hierfür erforderlichen Personaleinsatz auf die einzelnen Schichten regelt (bezogen auf die Erfordernisse der Organisationseinheit).
Dienstplan ist derjenige Plan, der den Einsatz der/des einzelnen Angestellten im Schichtplan regelt (Einteilung in eine bestimmte Schicht während einer Schichtfolge). Für die Berechnung der Schicht- bzw. Wechselschichtzulage werden allerdings nicht die Soll-Arbeitszeiten, sondern die Ist-Arbeitszeiten zugrunde gelegt.
Der Wechselschichtplan muß mindestens soviel Schichten umfassen (üblich sind Früh-, Spät-, Nacht- und ggf. auch Zwischenschichten), daß damit der gesamte 24-Std.-Zeitraum lückenlos abgedeckt werden kann, d.h., es sind mindestens drei sich regelmäßig nach einem Schichtplan abwechselnde Schichten erforderlich.
Generell ist unter dem Begriff "Schicht" im Sinne von § 15 Abs. 8 BAT grundsätzlich ein Zeitraum zu verstehen, der in etwa eine Arbeitszeit von etwa 8 Std. umfaßt. Dem trägt auch die Bestimmung in § 15 Abs. 1 Satz 3 BAT Rechnung.
Für eine sinnvolle Schicht- und Dienstplangestaltung kann somit für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein noch längerer Zeitraum als ein Jahr zugrunde gelegt werden (Ausgleichszeitraum vor Inkrafttreten des 72. Änderungstarifvertrages vom 15.12.1995: 26 Wochen).
Ausnahmsweise genügt es auch, wenn neben Zeiten mit Wechselschichtarbeit auch Zeiten der Arbeitsbereitschaft, also Zeiten "wacher Achtsamkeit im Zustand geringerer Anspannung", anfallen. So hat das BAG (Urt. v. 30.1.1985 - 7 AZR 446/82) das Vorliegen von Wechselschichten bei einem Rettungssanitäter bejaht, der im Wechsel von 4 Wochen Tagdienst von 6.45 Uhr bis 17.45 Uhr sowie Nachtdienst von 17.45 Uhr bis 6.45 Uhr zu leisten hatte und dessen Arbeitszeit nach § 15 Abs. 2 BAT auf 55 Wochenstunden verlängert war. Nach Auffassung des BAG war damit der gesamte 24-Std.-Zeitraum lückenlosabgedeckt.
Ein Angestellter leistet auch dann Wechselschichtarbeit i. S. v. § 33a Abs. 1 BAT, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung in einer Schicht durch Bereitschaftsdienst unterbrochen wird und gleichzeitig für andere Angestellte derselben Organisationseinheit die "volle" Arbeitsleistung eingeplant ist. Auch hier ist der gesamte 24-Std-Zeitraum lückenlos abgedeckt.
Das Merkmal "ununterbrochen" bezieht sich nämlich nur auf den Arbeitsbereich des Angestellten (Organisationseinheit) nicht aber auf die Arbeitsleistung. Der Angestellte muß dienstplanmäßig nicht "rund um die Uhr" arbeiten.
Das BAG hat in einem Fall, in dem in der Nachtschicht von 19 Uhr bis 7 Uhr auf einer Station zwei Pflegekräfte eingesetzt waren, deren Arbeitsleistung allerdings zwischen 22 Uhr und 6 Uhr jeweils zeitversetzt zu je 4 Stunden "nur" in Bereitschaftsdienst bestand, den Anspruch auf Zahlung der Wechselschichtzulage anerkannt. Danach war durch die zeitversetzten Bereitschaftsdienste gewährleistet, daß auf dieser Station "rund um die Uhr" gearbeitet wurde. Nach Auffassung des BAG ist auch der Angestellte, der während einer Schicht teilweise "nur" Bereitschaftsdienst leistet, den vollen Belastungen ausgesetzt, die ein ständiger Wechsel der Arbeitszeit ...