Schichtarbeit erfordert gegenüber der Wechselschichtarbeit keinen ununterbrochenen Fortgang der Arbeit.
Im Gegensatz zur Wechselschicht kann der Schichtplan hier vorgeben, daß an bestimmten Tagen (Praxisbeispiel 5) oder zu bestimmter Uhrzeit (Praxisbeispiel 6) lediglich Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft bzw. überhaupt keine Arbeitsleistung vorgesehen ist.
Schichtarbeit erfordert jedoch zwingend eine ständige Arbeit des Angestellten in sich ebenfalls ablösenden Schichten nach Schichtplan. Der Arbeitnehmer muß also auf Dauer aufgrund von Schichtplänen eingesetzt werden, die die Anforderungen nach § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT erfüllen. Dies gilt im übrigen nach § 11 Abs. 2 Buchst. b Krankenpflegeschüler-TV i.V.m. § 33a BAT auch für Krankenpflegeschüler.
So das BAG (Urt. v. 28.8.1996 - 10 AZR 179/96). "Danach haben Krankenpflegeschüler für die Zeit der Teilnahme am Blockunterricht keinen Anspruch auf eine Schichtzulage, weil jene an diesen Tagen nicht nach dem maßgebenden Dienstplan (der Station) eingesetzt werden und damit nicht den besonderen Erschwernissen des Schichtdienstes ausgesetzt sind. Nach dem Sinn und Zweck einer Schichtzulage soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich dafür gewährt werden, daß der Einsatz im Schichtdienst erheblich auf seinen Lebensrhythmus einwirkt und dadurch zu Erschwerungen führt. Wer während der üblichen Arbeits- und Geschäftszeit amBlockunterricht teilzunehmen hat, braucht schichtarbeitstypische Nachteile und Erschwernisse nicht auf sich zu nehmen." In der Praxis kann es vorkommen, daß ein Schichtplan nicht das ganze Jahr über besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Verteilung der anfallenden Arbeitsmenge saisonbedingt über einen längeren Zeitraum keine Schicht erfordert, weil die anfallende Arbeit in der "üblichen" Arbeitszeit erledigt werden kann (z.B. bei Vorlesungspflegern an Hochschulen während der vorlesungsfreien Zeit in den Semesterferien). Ohne Schichtplan kann aber keine Schichtarbeit vorliegen, somit besteht auch kein Anspruch auf eine Schichtzulage.
"Auch die Schichtarbeit setzt nicht voraus, daß in allen Schichten in annähernd gleichem Umfang gearbeitet wird. Schichtarbeit erfordert nicht einmal den Einsatz in Nachtschichten überhaupt, wie sich aus § 33a Abs. 2 b) BAT ergibt" (BAG, Urt. v. 05.06.1996 - 10 AZR 610/95).
Gegenüber der Wechselschichtarbeit ist für das Vorliegen von Schichtarbeit nicht erforderlich, daß der gesamte 24-Std.-Zeitraum durch die einzelnen Schichtarten abgedeckt wird. Es muß aber durch die Schichtarbeit auch ein Zeitraum abgedeckt werden, der außerhalb der üblichen Arbeitszeit liegt (BAG, Urt. v. 18.07.1990 - 4 AZR 295/89).
Eine geringfügige zeitliche Verschiebung des Arbeitsbeginns oder des Arbeitsendes innerhalb eines Zeitraumes zwischen 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr genügt nicht (BAG, Urt. v. 18.01.1983 - 3 AZR 447/80).
Zu beachten ist allerdings, daß Schichtarbeit auch dann vorliegen kann, wenn die einzelnen Schichten nicht aneinander – sich ablösend – anschließen, sondern sich teilweise "überlappen".
Das BAG hat zur Definition der Schichtarbeit entschieden:
"Schichtarbeit i.S. des § 15 BAT liegt auch dann vor, wenn Arbeitsbeginn und Arbeitsende täglich oder wöchentlich nach dem Dienstplan nur in einem Abstand von ein oder zwei Stunden wechseln" (BAG, Urt. v. 14.12.1993 - 10 AZR 368/93; BAG, Urt. v. 14.09.1994 - 10 AZR 598/93).
Das BAG hat hierzu in seiner Entscheidung ausgeführt:
"Aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT ergibt sich das Erfordernis eines bestimmten Umfanges des Arbeitszeitwechsels nicht; aus dieser Tarifnorm ist vielmehr zu entnehmen, daß die Tarifvertragsparteien jeglichen regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeit für die Annahme von Schichtarbeit als wesentlich ansehen. Sinn des Schichtzuschlages ist es danach, die generelle Belastung der Schichtarbeit, ungeachtet einzelner konkreter Belastungsfaktoren, zu honorieren. Nach seiner allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung ist für den Begriff der Schichtarbeit wesentlich, daß eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirklicheArbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit, erbracht wird."
Praxisbeispiele:
1. Bei der Schichtarbeit arbeiten nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebes zur gleichen Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat (BAG, Urt. v. 20.06.1990 - 4 AZR 5/90; BAG, Urt. v. 14.12.1993 - 10 AZR 368/93)
2. "Der BAT verlangt nicht, daß die Arbeitsschichten in einem ohne Unterbrechung arbeitenden Betrieb geleistet werden. Im allgemeinen werden sich zwar bei der Schichtarbeit die Arbeitnehmer an einem Arbeitsplatz unmittelbar ablösen, Voraussetzung für die Annahme von Schichtarbeit ist dies hingegen nicht." "Schichtarbeit i. S. v. § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT liegt auch dann vor, wenn die Arbeit in einer der Schichten durch eine länge...