Sonntagsarbeit
"Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen.
Erfolgt der Freizeitausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für jede auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1) gezahlt", § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT.
Feiertagsarbeit
"Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen", § 15 Abs. 6 Unterabs. 3 BAT.
Sonntagsarbeit ist zwingend durch Freizeit auszugleichen.
Für Feiertagsarbeit dagegen sieht der BAT Freizeitausgleich nur vor, wenn der Mitarbeiter dies beantragt!
Entgegen dieser ausdrücklichen BAT-Regelung wird in vielen Einrichtungen/Betrieben von der Arbeitgeberseite aus Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit "angeordnet" und im Dienstplan automatisch eingeplant!
Arbeit an Vorfesttagen
"Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird an dem Tag vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägig sowie an dem Tag vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt", § 16 Abs. 2 Satz 1 BAT.
Kann einem Angestellten aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen die Arbeitsbefreiung nicht erteilt werden, hat er aus § 16 Abs. 2 Satz 3 BAT Anspruch auf entsprechende Freizeit an einem anderen Tag.
Nur wenn auch dieser Anspruch nicht verwirklicht werden kann, d.h. wenn Freizeitausgleich auch an einem anderen Tage nicht gewährt werden kann, erhält der Angestellte für die Arbeit an Vorfesttagen nach 12 Uhr einen Zeitzuschlag (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d BAT); vgl dazu BAG, Urt. v. 13.12.2001 - 6 AZR 709/00.
Nachtarbeit
Nach der Definition in § 15 Abs. 8 Unterabs. 4 BAT ist Nachtarbeit die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.
Samstagsarbeit
An Samstagen soll, soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, nicht gearbeitet werden (§ 16 Abs. 1 BAT). Wird der Angestellte dennoch zur Arbeit herangezogen, erhält er für die Arbeit von 13 Uhr bis 20 Uhr einen Zeitzuschlag.
Nichtdienstplanmäßige Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit
"Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit nicht unmittelbar vorangeht oder folgt, werden für die Vergütungsberechnung mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt" (§ 16a Abs. 2 Unterabs. 1 BAT).
Bei mehreren kurzfristigen Arbeitseinsätzen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme berücksichtigt.
Die Stundengarantie wird nicht gewährt
- für gelegentliche unwesentliche Arbeitsleistungen, die die Freizeit der Angestellten nur unerheblich (etwa 15 Minuten) in Anspruch nehmen, oder
- für Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft
(§ 16a Abs. 2 Unterabs. 3 BAT).