Sonderregelungen gelten für die Bereitschaftsdienste von
- Angestellten in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten und sonstigen Heimen mit ärztlicher Behandlung SR 2 a Nr. 6
- Ärzten und Zahnärzten in Krankenanstalten und Heimen SR 2 c Nr. 8
Angestellten, einschließlich der Ärzte und Zahnärzte,
in Bundeswehrkrankenhäusern SR 2e III Nr. 8
Die Vorschriften der SR sind weitgehend identisch und werden deshalb zusammengefasst dargestellt.
Vergütung des Bereitschaftsdienstes
Für die Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit - abweichend vond er arbeitsschutzrechtlichen Bewertung - nach zwei Kriterien als Arbeitszeit gewertet:
- nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung und
- nach der Zahl der vom Angestellten je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste.
Diese tariflichen Regelungen zur Vergütung des Bereitschaftsdienstes finden - unabhängig von der arbeitsschutzrechtlichen Bewertung des Bereitschaftsdienstes - auch weiterhin Anwendung. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Bei der Vergütung darf damit nach wie vor berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes keine dauerhafte volle Arbeitsleistung erbringt, sondern in den Bereitschaftsdienst auch Phasen ohne echte Arbeitsleistung fallen.
Abzuwarten bleibt, ob die Tarifvertragsparteien mit der anstehenden Tarifänderung zur Umsetzung des neuen Arbeitszeitgesetzes auch die Vergütungsregelungen antasten werden.
zu 1.
Der Bereitschaftsdienst der Ärzte wird nach dem Maß der durchschnittlichen tatsächlichen Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes einer bestimmten Stufe zugeordnet und wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe |
Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes |
Bewertung als Arbeitszeit |
A |
0 bis 10% |
15% |
B |
mehr als 10 bis 25% |
25% |
C |
mehr als 25 bis 40% |
40% |
D |
mehr als 40 bis 49% |
55% |
Ein der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn der Angestellte während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genommen wird.
Bei den Ärzten erfolgt die Zuteilung des Bereitschaftsdienstes zu den einzelnen Stufen als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag (Nr. 8 Abs. 5 SR 2c).
Die Bereitschaftsdienste der Angestellten im Pflegedienst, im medizinisch-technischen Dienst und im pharmazeutisch-technischen Dienst werden aufgrund bezirklicher oder örtlicher Vereinbarungen den einzelnen Stufen zugewiesen (Nr. 6 Abschn. B Abs. 5 SR 2 a).
zu 2.
Die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes wird zusätzlich nach der Zahl der vom Angestellten je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat |
Bewertung als Arbeitszeit |
1. bis 8. Bereitschaftsdienst |
25% |
9. bis 12. Bereitschaftsdienst |
35% |
13. und folgende Bereitschaftsdienste |
45% |
Der Angestellte wird innerhalb des Bereitschaftsdienstes mehr als 40 % der Bereitschaftsdienstzeit tatsächlich zur Arbeit herangezogen und leistet 13 Bereitschaftsdienste im Monat – was nur in extremen Ausnahmefällen zulässig ist (vgl. unten).
Vergütungsberechnung:
Für die tatsächliche Inanspruchnahme des Angestellten während des Bereitschaftsdienstes werden 55 %,
aufgrund der Zahl der geleisteten Dienste im Kalendermonat werden
der 1. - 8. Bereitschaftsdienst zusätzlich mit 25 %
der 9. - 12. Bereitschaftsdienst zusätzlichmit 35 %
der 13. Bereitschaftsdienst zusätzlich mit 45 %
Bereitschaftsdienstzeit als Arbeitszeit gewertet.
Bezüglich des 13. Bereitschaftsdienstes im Monat wird damit die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit bewertet und mit Überstundenvergütung oder Freizeitausgleich abgegolten.
Bitte beachten Sie, dass auch bei einer derart umfassenden Heranziehung zu Bereitschaftsdiensten die Höchstgrenzen der zulässigen Arbeitszeit eingehalten werden müssen.
Zeitzuschläge stehen für die Zeit des Bereitschaftsdienstes nicht zu (§ 35 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT). Auf die Ausführungen Rufbereitschaft "Allgemeine BAT-Regelungen" wird verwiesen.
Fraglich ist, ob diese Regelung weiterhin Bestand haben wird, nachdem der EuGH entschieden hat, dass arbeitsschutzrechtlich der Bereitschaftsdienst in vollem Umfang zur Arbeitszeit - und nicht zur Ruhezeit - zählt.
Die SR 2 a und SR 2 c enthalten gegenüber § 15 Abs. 6a BAT konkretere und für den Angestellten günstigere Regelungen.
Ein Arbeitnehmer leistet 7 Bereitschaftsdienste im Monat und wird zu 5 % der Zeit tatsächlich zur Arbeit herangezogen.
Nach § 15 Abs. 6a BAT wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes mit 15 % als Arbeitszeit gewertet.
Leistet ein unter die SR 2 a, 2 c oder 2 e III fallender Angestellter Bereitschaftsdienst in gleichem Umfang, wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes mit 40 % als Arbeitszeit gewertet (15 % aufgrund der Arbeitsleistung zzgl. 25 % aufgrund der Anzahl der Bereitschaft...