Der Angestellte erhält nach dem "Tarifvertrag über ein Urlaubgsgeld für Angestellte" (UrlaubsgeldTV) in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn er
- am 1. Juli im Arbeitsverhältnis steht und
- seit dem 1. Januar ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Arzt im Praktikum, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler im öffentlichen Dienst gestanden hat und
- mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat.
Anspruch bei Krankheit und Mutterschaft
Hat der Mitarbeiter im Monat Juli wegen
- Ablaufs der Bezugsfristen für die Krankenbezüge,
- Bezuges von Mutterschaftsgeld oder
- Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem BErzGG
keinen Anspruch auf Vergütung, genügt es, wenn für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres Anspruch auf Bezüge bestanden hat (Tarifvertrag Urlaubsgeld für Angestellte (§ 1 Abs. 1 Unterabs. 2 UrlaubsgeldTV).
Ein am 1.10.1994 eingestellter Mitarbeiter erkrankt am 15. April 1995 für längere Zeit. Nach Ablauf der sechswöchigen Vergütungsfortzahlung durch den Arbeitgeber bezieht er Krankengeld von der Krankenkasse.
Der Mitarbeiter erhält im Monat Juli weder Vergütung noch Krankenbezüge im Sinne des BAT. Dennoch besteht für das Jahr 1995 Anspruch auf Urlaubsgeld: Der Angestellte hat für die Monate Januar bis März 1995 Vergütung erhalten, was ausreicht.
Ist auch die zuletzt genannte Voraussetzung (Bezüge für drei volle Kalendermonate im ersten Kalenderhalbjahr) wegen
- des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder
- der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem BErzGG
nicht erfüllt, ist das Urlaubsgeld zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit in unmittelbarem Anschluss an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an die Elternzeit im laufenden Kalenderjahr wieder aufnimmt (§ 1 Abs. 1 Unterabs. 3 UrlaubsgeldTV).
Eine Mitarbeiterin geht am 5. August 2001 in Mutterschutz und nimmt anschließend die dreijährige Elternzeit in Anspruch. Vor Antritt des Mutterschutzes hatte sie Vergütung bzw. Krankenvergütung erhalten.
Im Monate Juli 2001 wurde lediglich der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - eine Sozialleistung nach dem MuSchG - gezahlt. Anspruch auf Bezüge im Sinne des BAT bestand damit nicht. Für 2001 besteht dennoch Anspruch auf Urlaubsgeld, da für drei volle Kalendermonate im ersten Kalenderhalbjahr Bezüge zustanden.
2002 und 2003 ist das Urlaubsgeld nicht zu zahlen.
Nimmt die Angestellte ihre Tätigkeit am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Elternzeit im November 2004 wieder auf, so besteht Anspruch auf das Urlaubsgeld 2004.
Liegt zwischen dem Ende der Schutzfristen/der Elternzeit und dem ersten Arbeitstag eine Unterbrechung, so ist dies unschädlich, wenn der Mitarbeiter in dieser Zeit arbeitsunfähig krank war oder Erholungsurlaub hatte.
Höhe und Zahlungszeitpunkt
Das Urlaubsgeld ist mit den Bezügen für den Monat Juli auszuzahlen (§ 4 des UrlaubsgeldTV).
Es beträgt für den vollbeschäftigten Angestellten in den alten Bundesländern
- in den Vergütungsgruppen X bis V c und Kr. I bis Kr. VI
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332,34 Euro |
- in den übrigen Vergütungsgruppen
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255,65 Euro. |
Im Geltungsbereich des BAT-Ost besteht – ohne Differenzierung nach den Vergütungsgruppen – Anspruch auf Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 EUR.
Weitere Einzelheiten und Ausführungen, z.B. zum Anspruch von Saisonangestellten auf Urlaubsgeld und zu den Auswirkungen der Kündigung des Urlaubs-TV durch Bund und TdL, finden Sie im Stichwort "Urlaubsvergütung ".