Angestellte, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. Juni 1994 begonnen hat, erhalten Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung nur noch bis zur Höchstdauer von sechs Wochen (§ 37 Abs. 2 BAT).
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen und hat der Angestellte eine bestimmte Beschäftigungszeit erreicht, erhält er für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss (§ 37 Abs. 3 BAT).
§ 37 BAT alte Fassung (= § 71 BAT n.F.) – Anspruch auf Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung für längstens 26 Wochen – kam in erster Linie den Krankenkassen zugute: Der Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ruht, soweit und solange der Angestellte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält (§ 49 Abs. 1 Ziffer 1 Sozialgesetzbuch V. Buch).
Der Krankengeldzuschuss dagegen gilt nicht als "Arbeitsentgelt" im Sinne dieser Vorschrift, mit der Folge, dass bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen die Krankenkassen bereits nach Ablauf von sechs Wochen mit der Zahlung von Krankengeld eintreten müssen.
Der Krankengeldzuschuss wird erstmals gezahlt bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr. Er wird längstens gezahlt bei einer Beschäftigungszeit von
mehr als einem Jahr |
bis zum Ende der 13. Woche |
mehr als drei Jahren |
bis zum Ende der 26. Woche |
seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 37 Abs. 4 BAT).
Während früher die Krankenbezugsfrist an die Dienstzeit anknüpfte, ist heute die Beschäftigungszeit maßgebend.
Damit wirkt sich jeder Arbeitgeberwechsel, auch ein Wechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes, schädlich auf die Krankenbezugsfrist aus!
Der beim bisherigen Arbeitgeber erworbene Anspruch auf die Zahlung von Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 13. oder 26. Woche geht bei einem Arbeitgeberwechsel verloren!
Will der Arbeitnehmer die bisherigen Krankenbezugszeiten auch nach einem Stellenwechsel behalten, ist er auf eine freiwillige, übertarifliche Anerkennung durch den neuen Arbeitgeber angewiesen.
Innerhalb eines Kalenderjahres können Krankenvergütung und Krankengeldzuschuss nur einmal für die verlängerten Zeiträume von 13 bzw. 26 Wochen beansprucht werden (§ 37 Abs. 5 BAT).
Ist der Anspruch bereits ausgeschöpft, muss der Arbeitgeber bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit des Angestellten nur noch Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung für längstens sechs Wochen zahlen. Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss entfällt.
Ein am 1.8.1994 eingestellter Arbeitnehmer ist vom 16. Juni 1997 bis zum 19. September 1997 (14 Wochen) arbeitsunfähig krank.
Während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit – also bis 27. Juli 1997 – erhält der Angestellte Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung.
Danach steht dem Angestellten (neben dem Krankengeld der Krankenkasse) bis zum Ende der 13. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit – also bis 14. September 1997 – der Krankengeldzuschuss zu. (Der Angestellte vollendet die erforderliche Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr "im Laufe der Arbeitsunfähigkeit", was ausreicht, § 37 Abs. 4 Unterabs. 2 BAT.)
Anschließend besteht nur noch Anspruch auf Krankengeld.
Wird der Angestellte im selben Kalenderjahr, z.B. vom 15. Oktober bis 12. Dezember 1997, erneut arbeitsunfähig krank, so erhält er (sofern keine Wiederholungserkrankung vorliegt) Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung für insgesamt längstens 6 Wochen.
Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss entfällt! Er wurde bereits durch die erste Erkrankung in vollem Umfang ausgeschöpft.
Wird der Angestellte aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig, entfällt auch der Anspruch auf Krankenbezüge für die Dauer von sechs Wochen.
Als Krankengeldzuschuss wird der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und der Netto-Urlaubsvergütung gezahlt (§ 37 Abs. 8 BAT).
"Tatsächliche Barleistungen" sind die im Bescheid des Sozialleistungsträgers als Barleistung festgelegten Beträge.
Streit besteht, ob das Brutto- oder das Netto-Krankengeld der Berechnung zugrundezulegen ist.
Das BAG befasste sich bereits 1986 in einer Entscheidung zu den Tarifverträgen der Arbeiter des öffentlichen Dienstes (BAG, Urt. v. 10.12.1986 - 5 AZR 517/85) mit dieser Problematik und hatte die damalige Klage eines Arbeiters auf Berücksichtigung des Netto-Krankengeldes "als zur Zeit unbegründet" abgewiesen. D.h. der Arbeitgeber wurde nicht verpflichtet, den Krankengeldzuschuss auf der Grundlage des Netto-Krankengeldes zu berechnen.
Da die Belastung des Krankengeldes mit Arbeitnehmerbeiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung erst nach Inkrafttreten des MTB erfolgte, und damit zu einer nachträglichen Regelungslücke im Tarifvertrag führte, hatte es das BAG den Tarifvertragsparteien überlassen, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
Kaum verständlich ist, dass die Tarifvertragsparteien trotz der Aufforderung durch das Gericht eine Klarstellung nicht vorgenommen...