Die Ablaufhemmung gilt unabhängig davon, ob der nicht voll Geschäftsfähige Gläubiger oder Schuldner ist.

Die Verjährung tritt nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird, es sei denn die Verjährungsfrist wäre kürzer.

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