Vermögenswirksame Leistungen gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen i. S. d. Einkommensteuergesetzes und sind Einkommen, Verdienst oder Entgelt (Arbeitsentgelt) i. S. d. Sozialversicherung und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (§ 2 Abs. 6 5. VermBG). Die Steuer- und Sozialversicherungspflicht der vermögenswirksamen Leistungen gilt unabhängig davon, ob es sich um zusätzlich zum Arbeitslohn nach § 10 5. VermBG gezahlte vermögenswirksame Leistungen handelt (= Leistung des Arbeitgebers, Arbeitgeberanteil) oder um die vermögenswirksame Anlage von Lohnteilen gem. § 11 5. VermBG (= Eigenleistung des Arbeitnehmers, Arbeitnehmeranteil).

Nach der Berechnung der Steuern und Sozialabgaben werden die vermögenswirksamen Leistungen vom Nettoeinkommen abgezogen und vom Arbeitgeber in voller Höhe an das Anlageinstitut überwiesen.

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