Die vermögenswirksame Leistung ist nicht zusatzversorgungspflichtig (§ 23 Abs. 1 Satz 6 TVöD; § 13 Abs. 2 TVAöD – Allgemeiner Teil; § 13 Abs. 2 TVSöD; § 18 Abs. 2 TVHöD). Von ihr sind Beiträge zur Zusatzversorgungseinrichtung nicht zu entrichten, obwohl für sie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind (vgl. Ausführungen zu Steuer- und Sozialversicherungspflicht). Der Grund hierfür liegt in § 15 Abs. 2 Satz 1 ATV i. V. m. Satz 1 Nr. 1 der Anlage 3 zum ATV bzw. in § 15 Abs. 2 Satz 1 ATV-K i. V. m. Satz 1 Buchstabe a) der Anlage 3 zum ATV-K. Diesen Vorschriften zufolge stellen Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch Tarifvertrag auf Bundes-, Landes- oder landesbezirklicher Ebene ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind sowie über- und außertarifliche Bestandteile des Arbeitsentgelts, soweit sie durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind, kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar.

In Bezug auf die Praktikantinnen/Praktikanten nach § 13 TVPöD zu gewährenden vermögenswirksamen Leistungen fehlt es an einer solchen tarifvertraglichen Regelung, da die Praktikantinnen/Praktikanten nicht unter den Geltungsbereich des ATV/ATV-K fallen und deshalb ihr Entgelt von vornherein nicht zusatzversorgungspflichtig ist.

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