Eine Änderung der vermögenswirksamen Anlage ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Hintergrund ist die Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 2 5. VermBG, die bei der Anlage in monatlichen Beträgen dem Arbeitnehmer einen Wechsel der Art seiner Anlage oder des Anlageinstituts bzw. -unternehmens während eines Kalenderjahres nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erlaubt.

"Während des Kalenderjahres" bedeutet, dass der Wechsel ohne Zustimmung des Arbeitgebers nur zum Ende des Kalenderjahres vorgenommen werden kann; "Wechsel der Anlage" bedeutet immer überwechseln in eine andere vermögenswirksame Anlage; hierbei ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Sparzulagenbegünstigung vorliegen. Eine Änderung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn sich lediglich die Kontonummer ändert, weil der bisherige Vertrag durch einen neuen Vertrag der gleichen Art beim gleichen Unternehmen oder Institut ersetzt wird.

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