§ 4 Abs. 1 bestimmt, dass die tarifvertraglichen vermögenswirksamen Leistungen und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns hinsichtlich des Wechsels der Anlageart gleichbehandelt werden. In beiden Fällen ist ein Wechsel der Anlageart während des Kalenderjahres nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

"Während des Kalenderjahres" bedeutet, dass der Wechsel ohne Zustimmung des Arbeitgebers nur zum Ende des Kalenderjahres vorgenommen werden kann; "Wechsel der Anlage" bedeutet immer überwechseln in eine andere vermögenswirksame Anlage; hierbei ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Sparzulagenbegünstigung vorliegen. Eine Änderung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn sich lediglich die Kontonummer ändert, weil der bisherige Vertrag durch einen neuen Vertrag der gleichen Art beim gleichen Unternehmen oder Institut ersetzt wird.

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