Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen gem. § 10 5. VermBG ist gem. § 2 Abs. 7 Satz 2 5. VermBG nicht übertragbar. Daraus ergibt sich, dass er gemäß § 851 ZPO nicht pfändbar ist.

Vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitslohns, für die ein Antrag auf vermögenswirksame Anlage gemäß § 11 5. VermBG gestellt ist, sind nur insoweit unpfändbar, wie sie im konkreten Fall die maximale Fördersumme des 5. VermBG von 870,00 EUR (vgl. § 13 Abs. 2 5. VermBG: 400,00 EUR + 470,00 EUR) nicht überschreiten. Die Unpfändbarkeit von vermögenswirksam angelegten Lohnteilen dürfte allerdings nur dann gegeben sein, wenn der Antrag auf vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns vor einem eventuellen Pfändungsbeschluss gestellt und vom Arbeitgeber angenommen wurde. Ein Antrag auf vermögenswirksame Anlage von Lohnteilen, der erst nach dem Pfändungsbeschluss gestellt wird, kann sich nur noch auf jene Teile des Arbeitslohns beziehen, die von der Pfändung nicht erfasst sind.

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