Ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers bei bestimmungswidriger Verwendung über bereits angelegte tarifvertragliche vermögenswirksame Leistungen kommt nur dann in Betracht, wenn der Tarifvertrag die Rückzahlung für diesen Fall vorsieht oder wenn sich aus dem Tarifvertrag ergibt, dass die Aufrechterhaltung der vermögenswirksamen Anlage vorausgesetzt wird.[1]

Der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte enthält keine Rückzahlungspflicht des Angestellten hinsichtlich der vom Arbeitgeber gewährten vermögenswirksamen Leistungen für den Fall, dass der Angestellte die Leistungen nicht bestimmungsgemäß verwendet oder die Voraussetzungen später wegfallen, z. B. indem er einen Sparvertrag über vermögenswirksame Leistungen vorzeitig prämien- und sparzulagenschädlich auflöst.

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