Ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers für den Fall, dass der Arbeitnehmer über die erhaltenen vermögenswirksamen Leistungen vor Ablauf der für die jeweilige Anlageart genannten Sperrfrist verfügt, kommt nur dann in Betracht, wenn der Tarifvertrag die Rückzahlung für diesen Fall vorsieht oder wenn sich aus dem Tarifvertrag ergibt, dass die Aufrechterhaltung der vermögenswirksamen Anlage vorausgesetzt wird.[1]

Der TVöD enthält keine Rückzahlungspflicht des Beschäftigten hinsichtlich der vom Arbeitgeber gewährten vermögenswirksamen Leistungen für den Fall, dass der Beschäftigte die Leistungen nicht bestimmungsgemäß verwendet oder die Voraussetzungen später wegfallen, z. B. indem er einen Sparvertrag über vermögenswirksame Leistungen vorzeitig prämien- und sparzulagenschädlich auflöst. Dementsprechend kann der Arbeitgeber an den Beschäftigten geleistete Zahlungen nicht zurückfordern.

 
Hinweis

Der Arbeitnehmer muss seine Sparanlagen bzw. die erworbenen Wertpapiere für die Dauer von 7 Jahren festlegen, um in den Genuss der staatlichen Förderung zu kommen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Nr. 2 5. VermbG). Bei einer vorzeitigen Verfügung muss der Arbeitnehmer auf die Förderung verzichten (§ 13 Abs. 5 i. V. m. §§ 4 bis 7 5. VermbG); bereits erhaltene Arbeitnehmersparzulagen werden vom zuständigen Finanzamt zurückgefordert (§ 9 VermBDV). Der Verzicht auf die Arbeitnehmersparzulage und die Verpflichtung zur Rückzahlung der erhaltenen Arbeitnehmersparzulagen sind nach Einschätzung des BAG[2] gewichtige finanzielle Nachteile, die einen Arbeitnehmer in der Regel davon abhalten werden, vorzeitig über sein Sparguthaben zu verfügen.

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