Nach § 3 des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte bringt erst die Mitteilung der gewählten Anlageart an den Arbeitgeber den Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung zum Entstehen, und zwar mit einer Rückwirkung von höchstens zwei Monaten. Die Rückwirkung tritt jedoch nur für die dem Monat der Mitteilung vorausgegangenen zwei Kalendermonate desselben Kalenderjahres ein.

 
Praxis-Beispiel

Erfolgt die Mitteilung im Februar, so kann die vermögenswirksame Leistung noch für den Monat Januar dieses Jahres, nicht dagegen für den Monat Dezember des vorangegangenen Jahres gewährt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge