§ 1 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2017 beträgt 37 077 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2019 beträgt 38 901 Euro.
(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 2 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019 jährlich 37 380 Euro und monatlich 3 115 Euro.
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019 jährlich 34 440 Euro und monatlich 2 870 Euro.
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2019
1. |
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 80 400 Euro und monatlich 6 700 Euro, |
2. |
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 98 400 Euro und monatlich 8 200 Euro. |
1Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2019 – 31. 12. 2019" um die Jahresbeträge ergänzt.
(2) 1Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2019
1. |
in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 73 800 Euro und monatlich 6 150 Euro, |
2. |
in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 91 200 Euro und monatlich 7 600 Euro. |
2Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2019 – 31. 12. 2019" um die Jahresbeträge ergänzt.
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2019 beträgt 60 750 Euro.
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2019 beträgt 54 450 Euro.
§ 5 Wert zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr | Umrechnungswert |
"2017 | 1,1374". |
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
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