§ 1 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung
(1) 1Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 42 420 Euro. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 535 Euro.
(2) 1Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 41 580 Euro. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 465 Euro.
§ 2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
(1) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 69 300 Euro festgesetzt. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 775 Euro.
(2) 1Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 auf 62 100 Euro festgesetzt. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 175 Euro.
§ 3 Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung
(1) Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022 beträgt 42 053 Euro.
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt nach § 69 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 45 358 Euro.
(3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 4 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:
1. |
in der allgemeinen Rentenversicherung auf 90 600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 7 550 Euro, und |
2. |
in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 111 600 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9 300 Euro. |
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nach § 275a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:
1. |
in der allgemeinen Rentenversicherung auf 89 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 7 450 Euro, und |
2. |
in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 110 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 9 200 Euro. |
(3) 1Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum" 01.01.2024 – 31.12.2024" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt. 2Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird um den Zeitraum "01.01.2024 – 31.12.2024" und um die jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.