Soll dem Arbeitnehmer auf Dauer ein anderer Arbeitsort, also ein Arbeitsplatz außerhalb der Dienststelle (bzw. des Betriebs), für die er eingestellt wurde, zugewiesen werden, so handelt es sich um eine Versetzung.
Dienststelle ist dabei "die den Dienstposten des Angestellten einschließende regelmäßig eingerichtete, kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit, der ein örtlich und sachlich bestimmtes Aufgabengebiet zugewiesen ist". Je eine Dienststelle sind z.B. ein Regierungspräsidium, ein Forstamt, eine Gemeindeverwaltung einschließlich ihrer Eigenbetriebe. Regelmäßig keine selbständigen Dienststellen (weil nicht ausreichend organisatorisch verselbständigt) sind z.B. von Städten und Landkreisen betriebene Krankenhäuser. Wird also ein Angestellter des städtischen Krankenhauses der Stadtverwaltung zugewiesen, so handelt es sich dabei um eine Umsetzung, nicht um eine Versetzung oder Abordnung.
Einer Versetzung muß der Arbeitnehmer nur Folge leisten, wenn dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag die Versetzungsbefugnis eingeräumt ist. Einen solchen Versetzungsvorbehalt enthält § 12 BAT. Die Vorschrift erweitert somit das Direktionsrecht des Arbeitgebers.
§ 12 BAT erlaubt eine Versetzung, sofern dienstliche oder betriebliche Gründe vorliegen. In Betracht kommen betriebs- oder arbeitsorganisatorische Gründe (Beispiele: Personalüberhang; Verlagerung oder Wegfall von Aufgaben), aber auch Umstände in der Person des Arbeitnehmers, wenn diese sich auf den Dienstbetrieb auswirken (z.B. Störung des Betriebsklimas, mangelnde Eignung). Sind solche Gründe gegeben, so hat sie der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegen etwaige, der Versetzung entgegenstehende persönliche Gründe des Arbeitnehmers abzuwägen. Die Versetzung darf nur erfolgen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an derordnungsgemäßen Erfüllung öffentlicher Aufgaben höher zu bewerten ist als das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung seines Arbeitsplatzes. Beachten Sie bitte, daß auch in diesem Zusammenhang das ultima ratio-Prinzip gilt, d.h. der Arbeitgeber muß im Rahmen der Interessenabwägung prüfen, ob nicht andere, den Arbeitnehmer weniger belastende Maßnahmen zur Verfügung stehen, die eine Versetzung entbehrlich machen.
Eine Angestellte hat maßgeblich zum schlechten Arbeitsklima innerhalb der Abteilung, in der sie beschäftigt ist, beigetragen. Die Dienststelle erwägt ihre Versetzung.
Anstelle einer Versetzung kommen eine Abmahnung und/oder die Umsetzung in eine andere Abteilung der Dienststelle in Betracht. Eine Versetzung ist daher nur zulässig, wenn diese milderen Mittel erfolglos geblieben bzw. zur Störungsbeseitigung hier nicht geeignet sind.
Eine Versetzung kann auch auf Antrag des Angestellten erfolgen. Liegen gewichtige persönliche Belange (z.B. Familienzusammenführung, Gesundheitsgründe) vor und ist dem Arbeitgeber die Versetzung zumutbar, so wird er aufgrund seiner Fürsorgepflicht einwilligen müssen.
§ 12 BAT erlaubt nur die Zuweisung eines Arbeitsplatzes bei einer anderen Dienststelle, nicht die Zuteilung einer andersartigen Arbeit. Soll dem Arbeitnehmer mit der Versetzung auch eine andere Tätigkeit übertragen werden, so gelten die oben zur Tätigkeitsänderung gemachten Ausführungen.
Einem Angestellten, der laut Arbeitsvertrag "für Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V b BAT" eingestellt worden ist, kann der Arbeitgeber bei einer Versetzung auch andere Tätigkeiten innerhalb des Bereichs dieser Vergütungsgruppe übertragen. Hat sich das Arbeitsverhältnis allerdings auf die bisherige Tätigkeit konkretisiert, so müssen dem Angestellten am neuen Arbeitsplatz wieder gleiche Tätigkeiten zugeteilt werden.
Eine Angestellte, die nach ihrem Arbeitsvertrag "als Leiterin der Schreibkanzlei" tätig ist, muss im Fall einer Versetzung wieder als Schreibkanzleileiterin beschäftigt werden. Eine andere Tätigkeit kann ihr nur einvernehmlich oder durch Änderungkündigung übertragen werden.
Versetzungen sind nach § 12 BAT nur zu Dienststellen desselben Arbeitgebers (z.B. von einer Landesbehörde zu einer anderen Landesbehörde) möglich. Möchte ein Angestellter zu einem anderen Arbeitgeber wechseln (z.B. von einer Landesbehörde zu einer Gemeinde), so muß das bisherige Arbeitsverhältnis beendet und ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden.
Während der Probezeit darf der Angestellte nur mit seiner Zustimmung versetzt werden (§ 12 Abs. 3 BAT). Soll der Angestellte an einem Ort außerhalb des bisherigen Dienstortes versetzt werden, ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zur Versetzung zu äußern. Die Anhörung kann schriftlich oder mündlich geschehen; dem Angestellten sollte jedoch eine angemessene Überlegungsfrist für eine etwaige Gegenäußerung eingeräumt werden. Unterläßt der Arbeitgeber die Anhörung, so verletzt er eine arbeitsvertragliche Pflicht; die Wirksamkeit der Versetzung wird hierdurch nicht berührt.