BAG, Antwortbeschluss des Fünften Senats v. 14.9.2017, 5 AS 7/17 Anfragebeschluss des Zehnten Senats vom 14.6.2017

Leitsätze (amtlich)

Der Fünfte Senat hält an seiner im Urteil vom 22.2.2012 (5 AZR 249/11 – Rn. 24, BAGE 141, 34) vertretenen Auffassung, wonach sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts – sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam ist – nicht hinwegsetzen darf, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen muss, nicht mehr fest.

Sachverhalt

Der Kläger war als Immobilienkaufmann zuletzt am Standort Dortmund eingesetzt. Zwischen ihm und der Beklagten war bereits im Jahre 2013/14 ein Kündigungsrechtsstreit anhängig gewesen, der zugunsten des Klägers ausging. Im März 2014 lehnten Mitarbeiter eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger ab. Aufgrund dessen teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23.2.2015 mit, dass er für die Zeit vom 16.3. bis zum 30.9.2015 am Standort Berlin eingesetzt wird, da eine Beschäftigungsmöglichkeit in Dortmund außerhalb dieses Teams nicht bestehe. Allerdings nahm der Kläger seine Arbeit am Standort Berlin nicht auf, sodass er zunächst im März und dann im April abgemahnt und im Mai schließlich fristlos gekündigt wurde.

Mit seiner Klage richtete sich der Kläger gegen die Abmahnung sowie die Kündigung und möchte zudem festgestellt wissen, dass er nicht verpflichtet war, der Weisung vom 23.2.2015 Folge zu leisten.

Das Verfahren

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG beim Fünften Senat angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung zur Verbindlichkeit von Weisungen des Arbeitgebers gem. § 106 GewO festhalte. Bislang wurde angenommen, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts nicht hinwegsetzen dürfe, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen müsse. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der das Arbeitsverhältnis prägenden Weisungsgebundenheit der Arbeitnehmer an die Anordnungen des Arbeitgebers u. a. betreffend den Inhalt der Arbeitsleistung vorläufig gebunden sei, bis durch ein rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststehe.

Die Entscheidung

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nun mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festhalte.

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