BAG, Urteil v. 27.7.2017, 2 AZR 681/16
Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.
Sachverhalt
Die Beklagte, bei welcher der Kläger seit 2011 als "Web-Entwickler" beschäftigt ist, teilte ihren Arbeitnehmern im April 2015 mit, dass der gesamte "Internet-Traffic" und die Benutzung ihrer Systeme "mitgeloggt" werde. Hierfür installierte sie auch auf dem Dienst-PC des Klägers eine Software, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte; zudem wurden regelmäßig Bildschirmfotos (Screenshots) gefertigt. Nach Auswertung dieser Daten fand ein Gespräch mit dem Kläger statt, in welchem er einräumte, dass er seinen Dienst-PC während der Arbeitszeit auch privat genutzt habe. Er gab an, nur in geringem Umfang und i. d. R. in seinen Pausen ein Computerspiel programmiert und E-Mail-Verkehr für die Firma seines Vaters abgewickelt zu haben. Die Beklagte, die aufgrund der vom Keylogger erfassten Daten davon ausgehen konnte, der Kläger habe in erheblichem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt, kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.
Die Entscheidung
Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, das die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Klägers im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürften, da die Beklagte durch dessen Einsatz das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleisteten Rechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt habe. Die Informationsgewinnung war auch nicht nach § 32 Abs. 1 BDSG gerechtfertigt, da die Beklagte beim Einsatz der Software gegenüber dem Kläger keinen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung vorbringen konnte, sodass die von ihr "ins Blaue hinein" veranlasste Maßnahme unverhältnismäßig war.
Eine Kündigung aufgrund der vom Kläger eingeräumten Privatnutzung war mangels vorheriger Abmahnung ebenfalls nicht gerechtfertigt.