Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Mitbestimmung. Arbeitszeit. Beschränkung auf Grundsätze. Mitbestimmung bei der Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
Führt eine – durch Erfordernisse, welche die Dienststelle nicht voraussehen kann, ausgelöste – unregelmäßige und kurzfristige Festsetzung der Arbeitszeit nach § 79 Abs. 1 Satz 2 LPVG zu einer Beschränkung der Mitbestimmung auf die Beteiligung des Personalrats an der Aufstellung von Grundsätzen, so unterliegt die jeweilige Festsetzung auch dann keiner Mitbestimmung, wenn die Dienststelle solche Grundsätze nicht erläßt (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 9.10.1991 – 6 P 12.90 – PersR 1992, 16 = ZBR 1992, 109).
Normenkette
LPVG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 08.05.1991; Aktenzeichen PVS 56/90) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Mai 1991 – PVS 56/90 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit Schreiben vom 8.8.1989 stellte das Institut für … der Universität S. beim Rektoramt einen Antrag, für die Zeit vom 21.8. bis 21.12.1989 zur Durchführung des Versuchsbetriebs an dem Höhenprüfstand des Instituts für das dazu erforderliche Personal Arbeitszeit zwischen 16.00 Uhr und 3.00 Uhr zu genehmigen. In einer Anlage „Personaleinsätze für Höhenprüfstandsversuche” nannte das Institut 14 Beschäftigte – einen Akademischen Oberrat und 13 Technische Angestellte –, wobei deren jeweilige Aufgabe bei den Versuchen angegeben wurde. In dem Schreiben führte das Institut aus:
Der Höhenprüfstand könne wegen der erforderlichen großen elektrischen Leistung nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit betrieben werden. Bei einer Inanspruchnahme der elektrischen Leistung zwischen 6.00 Uhr und 18.00 Uhr im Sommerhalbjahr, 21.00 Uhr im Winterhalbjahr würden Leistungsgebühren in Höhe von etwa 6 Mio. DM jährlich in Rechnung gestellt, wofür keinerlei Finanzierungsmöglichkeit bestehe, 1984/85 habe man erreicht, daß wenigstens für den Strombezug zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr unter gewissen Voraussetzungen keine Leistungsgebühren verlangt würden. Es sei damit zu rechnen, daß künftig im Sommerhalbjahr ab 18.00 Uhr, im Winterhalbjahr ab 21.00 Uhr ein Strombezug ohne Leistungsgebühren möglich sein werde. Die Versuche liefen – im Rahmen von internationalen Vorhaben mit entsprechenden vertraglichen Verpflichtungen – innerhalb von Programmen, die sich meistens über 2 bis 6 Wochen erstreckten. Unterschiedliche Programme könnten unmittelbar aufeinanderfolgen, zwischen den Programmen könnten aber auch Zeitspannen ohne Versuche liegen. Der zeitliche Ablauf der einzelnen Versuche werde wesentlich von der jeweiligen Versuchsaufgabe bestimmt, wobei die Versuchsdauer während einer Nacht meistens zwischen 2 und 7 Stunden betrage. In der Regel fänden die Versuche in den Nächten zwischen Montag und Freitag statt. Eine nähere Festlegung der Versuchszeiten und des erforderlichen Personaleinsatzes über längere Zeit im voraus sei nicht möglich, da die Versuche vom Ergebnis des jeweils vorangehenden Versuchs abhingen und deshalb genauer nur von Tag zu Tag geplant werden könnten. In der Regel seien für die Versuchsdurchführung 4 bis 7 Mitarbeiter erforderlich, so daß die genannten Mitarbeiter jeweils nur für einen Teil der Versuchszeiten eingesetzt werden müßten. Es werde damit gerechnet, daß die einzelnen Mitarbeiter in dem Zeitraum vom 21.8. bis 21.12.1989 an 15 bis 20 Tagen bei Versuchen benötigt würden. Arbeitszeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit würden nur in den Versuchsphasen und nur für das jeweils benötigte Personal unter Beachtung der täglichen Arbeitszeitgrenze angesetzt. Das Versuchsende werde nach Möglichkeit nicht über 1.00 Uhr hinaus ausgedehnt.
Unter dem 25.8.1989 bat das Rektoramt mit Hinweis auf § 79 Abs. 1 Satz 2 LPVG den antragstellenden Personalrat der Universität um Zustimmung zu der Maßnahme. Es sei vorgesehen, das Versuchspersonal in der Zeit bis 21.12.1989 wie von dem Institut geschildert einzusetzen und die Arbeiten an dem Höhenprüfstand nach 16.00 Uhr als Überstunden anzuordnen. Das Schreiben des Instituts vom 8.8.1989 war beigefügt. Mit Schreiben vom 8.9.1989 stimmte der Antragsteller zu.
Unter dem 23.1.1990 stellte das Institut beim Rektoramt den Antrag, für die Zeit vom 24.1. bis 30.6.1990 zur Durchführung von Versuchen an dem Höhenprüfstand Arbeitszeit zwischen 16.00 Uhr und 3.00 Uhr zu genehmigen. Hinsichtlich der Erforderlichkeit des Versuchsbetriebs außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, der beteiligten Mitarbeiter und der Handhabung der Versuchszeiten sei gegenüber der Schilderung in dem Schreiben vom 8.8.1989 keine Änderung eingetreten. Unter dem 24.1.1990 bat das Rektoramt mit Hinweis auf § 79 Abs. 1 Satz 2 LPVG den Antragsteller um Zustimmung zu der Maßnahme. Das Schreiben des Instituts vom 23.1.1990 war beigefügt. Mit Schreiben vom 9.2.1990 stimmte der Antragsteller zu.
Unter dem 8.6.1990 stellt...