Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Mitbestimmung. Eingruppierung. Zustimmungsverweigerung. Mitbestimmung bei der Eingruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

Verweigert der Personalrat die Zustimmung zu einer kraft Verwaltungsanordnung vorzunehmenden Eingruppierung mit der – wenn auch knappen – Begründung, nach der ihm übermittelten Tätigkeitsbeschreibung (die solches möglich erscheinen läßt) hebe sich die Tätigkeit zu mehr als der Hälfte der Arbeitsvorgänge durch besondere Leistungen aus der von der Dienststelle vorgesehenen Vergütungsgruppe heraus, so daß insgesamt eine bessere Eingruppierung angezeigt sei, so ist dies als Geltendmachung eines Versagungsgrundes im Sinn von § 82 Nr. 1 LPVG beachtlich.

 

Normenkette

LPVG § 69 Abs. 2 S. 5, § 76 Abs. 1 Nr. 1, § 82 Nr. 1; BPersVG § 69 Abs. 2 S. 5, § 75 Abs. 1 Nr. 2, § 77 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 20.03.1991; Aktenzeichen PVS 16/90)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. März 1991 – PVS 16/90 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit Schreiben vom 13.12.1989 bat das Rektoramt der Universität … den antragstellenden Personalrat der Universität um Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der Frau N.-R. als technische Angestellte beim Institut für Bioverfahrenstechnik. Als Einstellungstag war der 1.1.1990 vorgesehen. Die Eingruppierung sollte in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 21 BAT (Teil I der Anlage 1a) erfolgen. Dem Schreiben war u.a. ein an das Rektoramt gerichteter Antrag des Instituts vom 23.11.1989 auf entsprechende Einstellung und Eingruppierung beigefügt, der folgende Tätigkeitsbeschreibung in fünf Punkten (Ziffern nur hier) enthielt:

Beschreibung der Arbeitsvorgänge:

1) Organisation, Vorbereitung und selbständige Durchführung der besonders schwierigen experiementellen Forschungsarbeiten des Fachgebietes bis hin zur wissenschaftlichen Auswertung – Zeitanteil 30 %.

2) Überwachung der Arbeitsvorgänge und -ablaufe in selbständiger Verantwortung für den technischen Betrieb, Einholung von Angeboten und Entscheidung über die zu bestellenden Anlagenteile, Bewertung und Vergleich der Angebote hinsichtlich Funktionalität, Qualität, optimalem Einsatz der Geräte und Anlagenteile – Zeitanteil 20 %.

3) Aufbau von verfahrenstechnischen Versuchseinrichtungen, besonders schwierigen Modellen, Anpassung vorhandener Geräte an die speziellen jeweiligen Anforderungen, Entwicklung geeigneter Meßmethoden – Zeitanteil 15 %.

4) Anleitung zum Arbeiten mit den komplizierten technischen Einrichtungen im Institut, Beratung und Unterstützung von Diplomanden und Doktoranden beim Einsatz von biotechnischen Apparaturen für ihre Arbeiten – Zeitanteil 20 %.

5) Mitarbeit bei der Vorbereitung und Betreuung von Praktika-Zeitanteil 15 %.

Mit Schreiben vom 20.12.1989 teilte der Antragsteller dem Rektoramt mit, er habe in seiner Sitzung am 19.12.1989 der Einstellung zugestimmt, jedoch die Zustimmung zu der beabsichtigten Eingruppierung nach § 82 Nrn. 1 und 2 LPVG verweigert. Dabei gab der Antragsteller als Begründung für die Zustimmungsverweigerung an:

Die in Punkt 1 und 3 der Tätigkeitsbeschreibung genannten Aufgaben erfordern zur Gänze, die übrigen Aufgaben zum Teil besondere Leistungen, so daß das Heraushebungsmerkmal der Vergütungsgruppe IVa Fg. 10 insoweit erfüllt ist. Frau N.-R. erfüllt darüber hinaus als Dipl.-Ing. mit beruflicher Praxis auch die subjektiven Anforderungen mehr als zur Genüge, da hier das Vorliegen von Fähigkeiten und Erfahrungen verlangt wird, die denen eines graduierten Fachschulingenieurs entsprechen … (Zitat eines Kommentars zum BAT). Aus den vorgelegten unterlagen geht nicht hervor, ob das Rektoramt dies in Betracht gezogen bzw. wie es zu seiner abweichenden Eingruppierungsfeststellung gelangt ist.

Mit Schreiben vom 3.1.1990 erwiderte das Rektoramt: Den wenigen Angaben des Antragstellers könne es nicht entnehmen, warum der Antragsteller der Auffassung sei, Frau N.-R. erfülle die Merkmale der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 BAT, zumal der Antragsteller nur mit einem einzigen Satz darauf eingehe (das Vorliegen der subjektiven Anforderungen werde doch nicht bestritten). Da die Ausführungen des Antragstellers ganz offensichtlich unbeachtlich seien, sei Frau N.-R. richtig in Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 21 BAT eingruppiert.

Am 1.3.1990 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen – angerufen. Er hat beantragt,

festzustellen, daß der beteiligte Dienststellenleiter im Zusammenhang mit der Eingruppierung der Angestellten N.-R. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Eingruppierung von Angestellten verletzt hat.

Der Antragsteller hat vorgetragen: Er sei gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG zur Mitbestimmung bei der fraglichen Eingruppierung berufen gewesen, da tarifvertraglich nichts anderes bestimmt sei. Infolge der zum 31.12.1983 ausgesprochenen Kündigung der Vergütungsordnung zum BAT bestehe...

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