Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsvertrag. Ruhestand. Verlängerung. Mitbestimmungspflicht
Leitsatz (amtlich)
Die Verlängerung eines unbefristeten Arbeitsvertrags über die Regelaltersgrenze hinaus durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes gemäß § 41 Satz 3 SGB VI ist nicht mitbestimmungspflichtig.
Normenkette
LPVG §§ 71, 75
Verfahrensgang
VG Sigmaringen (Beschluss vom 10.08.2015; Aktenzeichen PL 11 K 4153/14) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 10. August 2015 – PL 11 K 4153/14 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Verlängerung eines unbefristeten Arbeitsvertrags über die Regelaltersgrenze hinaus durch Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes gemäß § 41 Satz 3 SGB VI mitbestimmungspflichtig ist.
Mit Arbeitsvertrag vom 19.11.1999 zwischen dem Land, vertreten durch die Universität T., sowie der am 18.07.1949 geborenen Frau C. wurde diese zunächst mit der Vergütungsgruppe BAT VII, angehoben durch Änderungsvertrag vom 03.11.2005 auf BAT VI b und ab 01.11.2006 übergeleitet in TVL-E 6, von der Universität T. auf unbestimmte Zeit angestellt und dort zuletzt als Sekretärin in der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät beschäftigt. Mit Erreichen der abschlagsfreien Regelaltersgrenze hätte das Arbeitsverhältnis eigentlich gemäß § 33 Abs. 1 lit. a TV-L am 31.10.2014 geendet.
Da Frau C. aufgrund von Kindererziehungszeiten nur eine verhältnismäßig geringe Altersrente erwirtschaftet hatte, beantragte sie am 05.05.2014 bei der universitären Personalabteilung, gemäß § 33 Abs. 5 TV-L im Wege der Wiedereinstellung weiterarbeiten zu dürfen. Dieses Anliegen wurde von den beiden Professoren unterstützt, denen sie zuarbeitete. Aufgrund organisatorischer Probleme in ihren Abteilungen regten die beiden Professoren bei der Personalabteilung an, dass die erfahrene Frau C. idealerweise einen neuen Vollzeitarbeitsvertrag bis zum 31.01.2017 erhalten solle.
Die Personalabteilung leitete diesen Antrag an den Antragsteller weiter, der die Wiedereinstellung von Frau C. mit Schreiben vom 27.06.2014 ablehnte. Im Gegenzug wurde vorgeschlagen, die Stelle intern für aufstockungswillige Beschäftigte oder Auszubildende auszuschreiben. Auch Frau C. könne sich dann ja auf diese Stelle bewerben und gegebenenfalls im Rahmen der Bestenauslese ausgewählt werden. Frau C. äußerte sich mit Mail vom 04.06.2014 zu dieser „Hiobsbotschaft”; sie sei „100%ig davon überzeugt, dass sie als Gewerkschaftsmitglied diese Probleme jetzt nicht hätte.” Man habe ihr gesagt, dass man sie „noch nie auf einer Demo gesehen hätte” und sie auch „kein Mitglied bei Verdi sei”. Im Übrigen sei sie zu „30% schwerbehindert mit Gleichstellung”.
Mit Wirkung zum 01.07.2014 wurde dem § 41 SGB VI durch das Bundesgesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (BGBl. I 2014 S. 787) folgender Satz 3 angefügt: „Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.” Unter Berufung hierauf beantragte Frau C. am 17.07.2014 nunmehr die Verlängerung ihres unbefristeten Arbeitsvertrags über die Regelaltersgrenze hinaus und zwar bis zum 31.10.2016, da das Wissenschaftsministerium eine Weiterbeschäftigung von maximal zwei Jahren ansetze.
Die universitäre Personalabteilung befasste den Antragsteller am 22.07.2014 erneut mit der Angelegenheit und beantragte dessen Zustimmung gemäß § 71 Abs. 1 Ziff. 10 LPVG a.F. („Eingeschränkte Mitbestimmung bei … wesentlicher Änderung des Arbeitsvertrags, ausgenommen der Änderung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit”). Nach Klärung verschiedener Fragen teilte der Antragsteller mit, dass der Personalrat bei seiner grundsätzlichen Einschätzung verbleibe. Auf der Sitzung vom 13.08.2014 sei die Zustimmung zur Weiterbeschäftigung von Frau C. erneut abgelehnt worden. Die Dienststelle habe nicht hinreichend dargelegt, dass ein dringendes dienstliches Interesse an der verlängerten Mitarbeit von Frau C. bestehe. Vielmehr liege keine oder eine nur unzureichende Personalplanung vor. Nachvollziehbare sachliche Gründe im Sinne der Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums zur Weiterbeschäftigung gemäß § 43 Satz 3 SGB VI seien nicht erkennbar. Andere Sekretärinnen müssten derzeit an der Universität befristet arbeiten bzw. sogar ihre Arbeitszeit und ihr Einkommen halbieren. Zur Einarbeitung einer Nachfolge halte der Personalrat im Sinne eines Kompromisses eine Weiterbeschäftigung von Frau C. für allenfalls sechs Monate sinnvoll.
Mit Schreiben vom 28.08.2014 leitete die Universität daraufhin beim Wissenschaftsministerium das Stufenverfahren ein. Aufgrund der aktuellen besonderen Situation in den Universitätsabtei...