Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Mitbestimmung. Urlaub Urlaubsplan. Beschäftigte Kindergarten. Ferien. Mitbestimmung bei der Aufstellung eines Urlaubsplans
Leitsatz (amtlich)
1. Eine allgemeine Regelung des Bürgermeisters einer Gemeinde, in welcher die zeitliche Lage des Erholungsurlaubs von Beschäftigten teilweise im voraus für das Urlaubsjahr festgelegt wird, unterliegt als Urlaubsplan der Mitbestimmung aus § 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG. Dies gilt auch dann, wenn durch eine solche Regelung für die Beschäftigten gemeindlicher Kindergärten der Erholungsurlaub auf die Ferienzeiten dieser Kindergärten gelegt wird.
2. Die Mitbestimmung erstreckt sich nicht auf die Festlegung der Kindergartenferien.
Normenkette
LPVG § 79 Abs. 1 Nr. 3; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 3
Verfahrensgang
VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 10.07.1990; Aktenzeichen 8 K 459/90) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 1990 8 K 459/90 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung wie folgt gefaßt wird:
Die durch das Schreiben des Beteiligten vom 12. Dezember 1989 getroffene Regelung unterlag der Mitbestimmung des Antragstellers aus § 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG insoweit, als darin für Beschäftigte der gemeindeeigenen Kindergärten die Lage von Urlaubstagen kalendermäßig festgelegt wurde.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob eine Ferien- und Urlaubsregelung für die gemeindeeigenen Kindergärten der Mitbestimmung des Antragstellers unterlag.
Die Gemeinde … unterhält vier Kindergärten. Unter dem 12.12.1989 leitete der Beteiligte den Kindergärten und … sowie den Ortsverwaltungen … und … ein Schriftstück mit der Ferienregelung 1989/90 zu. Das Schriftstück enthält zunächst eine Aufstellung der den einzelnen Bediensteten für das Jahr 1990 zustehenden Urlaubstage. Sodann wurden die Urlaubstage mit den wiedergegebenen Schließungszeiten der Kindergärten während der Schulferien mit der Maßgabe verrechnet, daß der jeweils noch verbleibende Urlaubsanspruch zur individuellen Verfügung steht.
Am 17.3.1990 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Freiburg angerufen. Er hat zuletzt die Feststellung beantragt, daß die Aufstellung eines Planes zur Festlegung der jährlichen Urlaubszeiten der Bediensteten der Kindergärten der Gemeinde … im Rahmen der Schließungszeiten innerhalb der Schulferien dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LPVG unterliegt. Zur Begründung hat er vorgetragen: Das Schreiben vom 12.12.1989 bedeutet die Aufstellung eines Urlaubsplanes, der nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG der Mitbestimmung des Personalrats unterliege. Der weitere Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, die vom Antragsteller bezeichnete Maßnahme sei eine Regelung über die Schließung der Kindergärten während der Ferien. Die Maßnahme unterliege nicht der Mitbestimmung. Die Mitbestimmung werde auch nicht dadurch eröffnet, daß die Schließung zwangsläufig die Notwendigkeit nach sich ziehe, den Erholungsurlaub der Bediensteten während der Schließungszeiten zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag durch Beschluß vom 10.7.1990 stattgegeben. In den Gründen ist ausgeführt: Die streitige Ferienregelung enthalte zwei Elemente: zum einen die Regelung über die Schließung der Kindergärten während der Schulferien, zum anderen die zeitliche Festlegung des größten Teils des Erholungsurlaubs der betroffenen Beschäftigten. Aufgrund des gegebenen, untrennbaren Sachzusammenhangs habe die Regelung den Charakter eines insgesamt der Mitbestimmung unterliegenden Urlaubsplanes.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beteiligten. Er beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.7.1990 zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzuweisen.
Zur Begründung macht er geltend: Die im Schreiben vom 12.12.1989 getroffene Regelung bedeute, daß im Anschluß an die nicht der Mitbestimmung unterliegende Schließung der Kindergärten während der Schulferien der größte Teil des Erholungsurlaubs der betroffenen Beschäftigten für die Zeiten der Schließung festgelegt worden sei. Personalvertretungsrechtlich sei dies einzuschätzen wie die gleichzeitige Erteilung des Erholungsurlaubs an mehrere Beschäftigte. Eine solche Maßnahme unterliege ebensowenig der Mitbestimmung wie die Erteilung des Erholungsurlaubes an einen einzelnen Beschäftigten. Ein mitbestimmungspflichtiger Urlaubsplan sei hierin nicht zu sehen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß festgestellt wird: Die durch das Schreiben des Beteiligten vom 12.12.1989 getroffene Regelung unterlag der Mitbestimmung des Antragstellers aus § 79 Abs. 1 Nr. 3 – hilfsweise Nr. 4 – LPVG insoweit, als darin für Beschäftigte der gemeindeeigenen Kindergärten die Lage von Urlaubstagen kalendermäßig festgelegt wurde.
Er hält den angefochtenen Beschluß im ...