Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung. Urlaubsplan. Erholungsurlaub. Arbeitszeit. unterrichtsfreie Zeit. Musikschule. Ferienüberhang
Leitsatz (amtlich)
1.) Die Festlegung des jährlichen Erholungsurlaubs der Lehrkräfte einer städtischen Musikschule auf die Faschingsferien und die Sommerferien der allgemeinbildenden Schulen durch den Dienststellenleiter enthält eine Koordinierung der Urlaubszeiten und unterliegt deshalb als Urlaubsplan der Mitbestimmung des bei der Dienststelle gebildeten Personalrats.
2.) Die Verteilung von zusätzlich drei Unterrichtseinheiten je Unterrichtswoche auf die vollbeschäftigten Lehrkräfte einer städtischen Musikschule, die dem Ausgleich des den tarifvertraglichen Urlaubsanspruch übersteigenden Unterrichtsausfalls (Ferienüberhang) während der allgemeinen Schulferien dient, erfüllt nicht den Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG.
Normenkette
LPVG § 79 Abs. 1 S. 1 Nrn. 3, 1
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 26.07.1999; Aktenzeichen PL 21 K 4/99) |
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 26. Juli 1999 – PL 21 K 4/99 – werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Erhöhung der Unterrichtszeiten der Lehrer der Musikschule der Xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx außerhalb der Schulferien, die zum Ausgleich des den tarifvertraglichen Urlaubsanspruch übersteigenden Unterrichtsausfalls während der Schulferien erfolgt ist, und die Festlegung des Erholungsurlaubs der Lehrer der Musikschule für das Urlaubsjahr 1999 der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt bzw. unterlag.
Die Xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx ist Trägerin der Musikschule. Mit Schreiben vom 28.07.1997 ordnete der Beteiligte folgendes an:
„Zum Ausgleich des den tarifvertraglichen Urlaubsanspruch übersteigenden Unterrichtsausfalls während der Schulferien (sog. Ferienüberhang) werden die Unterrichtszeiten außerhalb der Schulferien erhöht. Bei einem vollen Ausgleich des Ferienüberhangs müsste die tatsächliche Unterrichtsleistung auf 35 Unterrichtseinheiten (UE a 45 Min.) pro Woche ausgedehnt werden.
Die xxxxx xxxxxxxxx hält es für sachgerecht, bei vollbeschäftigten Lehrkräften einen Abschlag von 2 UE pro Woche vorzunehmen. Zum einen wird dadurch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die von den Lehrkräften nur abends, an Wochenenden oder in den unterrichtsfreien Zeiten besucht werden können, ausgeglichen. Zum anderen werden dadurch Erkrankungen während des Erholungsurlaubs pauschal abgegolten, wodurch eine individuelle Festlegung des Urlaubs während der Schulferien unterbleiben kann, die im wesentlichen nur zu einem unmäßigen Verwaltungsaufwand führen würde. Die tatsächliche Unterrichtsleistung wird deshalb nur um drei Unterrichtseinheiten von 30 UE (1350 Unterrichtsminuten) auf durchschnittlich regelmäßig wöchentlich 33 UE zu je 45 Minuten (1485 Unterrichtsminuten) erhöht. Bei nichtvollbeschäftigten Lehrkräften erhöht sich das Deputat im entsprechenden Verhältnis. Für Lehrkräfte, die vor Inkrafttreten des SR 2 L II BAT am 01.03.1987 bei der xxxxx xxxxxxxxx beschäftigt waren und als Besitzstand ein Deputat von 28 UE behalten haben, erhöht sich das Deputat ebenfalls um drei Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten auf 31 UE/Woche.”
Mit Schreiben vom 25.08.1997 stellte der Beteiligte gegenüber dem Antragsteller fest, dass die Umsetzung des Ferienüberhangs an der xxxxxxxxxxx Musikschule mit dem vorstehenden Schreiben angeordnet worden sei und es sich dabei um keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handele. Mit Beginn des neuen Schuljahres (01.08.1997) wurde die Anordnung erstmals durchgeführt.
Mit weiterem Schreiben vom 10.12.1998 legte der Beteiligte gegenüber der Leitung der Musikschule den Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr 1999 mit folgendem Inhalt fest:
„Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Ferienüberhangs hat sich gezeigt, dass der Erholungsurlaub aus rechtlichen und organisatorischen Gründen festgelegt werden muss. Der Erholungsurlaub für 1999 wird daher wie folgt verteilt:
Im ersten Halbjahr wird der Erholungsurlaub auf die Faschingsferien (15. bis 19. Februar) festgelegt. Im zweiten Halbjahr ist der restliche Erholungsurlaub in den Sommerferien ab dem 29.07.1999 zu nehmen.”
Da der Antragsteller an den neuen Regelungen nicht beteiligt wurde, hat er am 27.02.1998 das Verwaltungsgericht Stuttgart angerufen und beantragt festzustellen, dass (1.) der Antragsteller bei der Verteilung von zusätzlich drei Unterrichtseinheiten je Unterrichtswoche auf die einzelnen Wochentage für vollbeschäftigte Lehrkräfte an der Musikschule des Beteiligten ein Mitbestimmungsrecht im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG hat, (2.) die Anordnung des Beteiligten, wonach eine individuelle Festlegung des Erholungsurlaubs der Lehrkräfte an der Musikschule des Beteiligten unterbleiben kann, unwirksam ist, (3.) der Antragsteller bei der Aufstel...