Entscheidungsstichwort (Thema)
Abordnung. Personalvertretung. Abordnung als vorläufige Regelung einer Versetzung. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Leitsatz (amtlich)
Zur sofortigen Vollziehung der Abordnung eines Lehrers, die personalvertretungsrechtlich als vorläufige Regelung einer Versetzung gemäß § 69 Abs. 5 LPVG im Blick auf ein zwischen Oberschulamtsbezirken bestehendes Lehrerversorgungsgefälle zum Schuljahresbeginn ausgesprochen wurde.
Normenkette
LBG § 37 Abs. 1; BBG § 27 Abs. 1; LPVG § 69 Abs. 5; BPersVG § 69 Abs. 5
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Beschluss vom 15.09.1986; Aktenzeichen 1 K 267/86) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 1986 – 1 K 267/86 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Verfahrens in beiden Rechtszügen wird – unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts – auf je 4.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde dringt nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Oberschulamts Karlsruhe vom 20.8.1986 wiederherzustellen, durch die er mit Wirkung vom 26.8.1986 (Beginn des Schuljahres 1986/87) zum Zweck seiner späteren Versetzung im Wege der vorläufigen Regelung gemäß § 69 Abs. 5 LPVG unter Hinweis auf § 37 Abs. 1 Satz 1 LBG von einer Grund- und Hauptschule in (…) an eine Grund- und Hauptschule in … im Bezirk des Oberschulamts Stuttgart abgeordnet worden ist, zu Recht abgelehnt. Der Senat teilt die Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach bei der Abwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an einer einstweiligen Aussetzung der Personalmaßnahme überwiegt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Senat verweist auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlastungsG) und führt teils zur Ergänzung das Nachstehende aus.
Der Antragsteller ist nach den Angaben des Antragsgegners im Hinblick auf seine geplante Versetzung in Anbetracht des nicht abgeschlossenen Mitbestimmungsverfahrens (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1, § 69 LPVG) zunächst abgeordnet worden. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung gemäß § 69 Abs. 5 LPVG, wie sie das Oberschulamt Karlsruhe mit der Abordnung getroffen hat, liegen bei summarischer Prüfung vor. Zu einer Maßnahme, die im Sinne von § 69 Abs. 5 LPVG der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet, gehört neben der Eilbedürftigkeit, daß eine Verzögerung die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gefährden und so öffentliche Belange beeinträchtigen würde (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25.10.1979, ZBR 1980, 161). Auf die Ursachen der Unaufschiebbarkeit kommt es nicht an. Bei der geplanten Versetzung des Antragstellers dürfte es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme im Sinne von § 69 Abs. 5 LPVG handeln; es dürfte deshalb nicht zu beanstanden sein, wenn die Behörde eine vorläufige Regelung in Gestalt der Abordnung des Antragstellers für angezeigt erachtet hat. Die geplante Versetzung des Antragstellers steht im Zusammenhang mit einer umfassenden – dem Senat auch aus anderen Verwaltungsrechtssachen bekannten – Versetzungsaktion zum regionalen Ausgleich der unterschiedlichen Lehrerversorgung der Grund- und Hauptschulen in den Bezirken der Oberschulämter, insbesondere des Versorgungsgefälles zu Lasten der Schulen im Bezirk des Oberschulamts Stuttgart. Dabei war es im öffentlichen Interesse wichtig, daß die für die Versetzung vorgesehenen Lehrkräfte mit Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr ihre Tätigkeit an den Bedarfsschulen im Bezirk des Oberschulamts Stuttgart aufnehmen. Der Antragsgegner hat Darlegungen über das Versorgungsgefälle vorgetragen. Er hat auch – unter Vorlage einer Berechnung des zuständigen Schulrats des Staatlichen Schulamts sowie eidesstattlicher Erklärungen des Leiters des Staatlichen Schulamts … und des Leiters der … in … – nähere Angaben über einen erheblichen Lehrerbedarf an der … in … gemacht; danach ist an dieser Schule auch unter Berücksichtigung der Zuweisung des Antragstellers noch ein ungedeckter Bedarf von 95 Wochenstunden (Unterrichtsstunden) zu verzeichnen. Diese Darlegungen werden jedenfalls bei summarischer Prüfung durch das Vorbringen des Antragstellers einschließlich seiner eidesstattlichen Erklärungen nicht entkräftet. Soweit der Antragsteller die Arbeitsgemeinschaften sowie die Stütz- und Fördermaßnahmen an der Schule anführt, durch welche viele Lehrerstunden in Anspruch genommen würden, betrifft das nach der Schilderung des Schulleiters den Grundbedarf der Schule vor allem wegen ihres hohen Ausländeranteils. Die nach Darlegung des Oberschulamts Stuttgart unvorhergesehen und kurzfristig notwendig gewordene Versetzung einer teilzeitbeschäftigten Lehrerin (halbes Deputat) an e...