Entscheidungsstichwort (Thema)
Versetzung. Personalvertretung. Mitbestimmung des Personalrats bei Versetzung
Leitsatz (amtlich)
Die Versetzung einer Lehrerin von einer Grundschule an eine Hauptschule unterliegt, sofern damit kein Wechsel des Dienstortes verbunden ist, nicht der Mitbestimmung des Personalrats.
Grund- und Hauptschulen sind keine Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg.
Normenkette
LBG § 36; LPVG §§ 9, 93
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Urteil vom 19.05.1982; Aktenzeichen 10 K 328/81) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Mai 1982 – 10 K 328/81 – geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, die die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen besitzt, wurde am 17.8.1976 zur Lehrerin ernannt; ihr wurde die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Zum 1.1.1977 wurde sie zur Grundschule … versetzt, nachdem sie bis dahin an der Hauptschule … unterrichtet hatte. Im Oktober 1979 gebar sie eine Tochter. Nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubes nahm sie am 14.4.1980 ihren Dienst zunächst mit einem vollen Deputat wieder auf, das seit 1.1.1980 auf 14 Wochenstunden reduziert wurde. Mit Schreiben vom 29.7.1981 wurde ihr durch das Staatliche Schulamt … ihre beabsichtigte Versetzung an die Hauptschule … angekündigt, die sich in 400 m Entfernung von der Grundschule befindet, und ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben. In einem ergänzenden Schreiben an den Vertreter der Klägerin vom 30.7.1981 wurde durch, das Staatliche Schulamt … ausgeführt, nach abschließender Prüfung dar Personalsituation habe man sich veranlaßt gesehen, die Klägerin zu versetzen; diese habe Gelegenheit erhalten, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. Die Klägerin wandte sich in einem Schreiben vom 3.8.1980 an das. Staatliche Schulamt … gegen die beabsichtigte Versetzung und führte im wesentlichen aus, ihre Versetzung sei aus pädagogischen Gründen nicht sinnvoll. Sie habe im vorausgehenden Schuljahr eine erste Klasse unterrichtet, bei der es bereits einen Lehrerwechsel gegeben habe; ein weiterer Lehrerwechsel werde einige Kinder schwer belasten. Es stünden auch berufliche Gründe entgegen. Sie sei im Jahre 1977 unter anderem deshalb an die Grundschule versetzt worden, weil sie ihr damaliger Schulleiter als für die Grundschule geeignet er angesehen habe. Er habe ihr damals gesagt, ihre Versetzung sei endgültig, er könne ihr versprechen, daß sie in Zukunft nur wieder versetzt werde, wenn sie das wünsche. Sie habe sich an der Grundschule wohler als an der Hauptschule gefühlt. Für sie bedeute es eine erhebliche Umstellung, an der Hauptschule zu unterrichten, da die Lehrplanänderungen der letzten Jahre eine völlig neue Einarbeitung erforderten. Außerdem werde sie bei einem Deputat von 14 Stunden keine Klasse leiten können, sondern werde zum Fachunterricht, beschränkt auf zwei oder drei Fächer, eingesetzt werden. Wenn sie jetzt an die Hauptschule versetzt werde, habe sie kaum noch Chancen, an eine Grundschule zurückversetzt zu werden, da viele Lehrer in die Grundschulen drängten. Es gebe andere Lehrer an der Grundschule …, die auch schon an der Hauptschule unterrichtet hätten, deren persönliche Lage aber nicht so schwierig wie die ihrige sei. Die Versetzung würde für sie eine starke finanzielle und persönliche Belastung bedeuten. Sie müsse wochentags meist allein für ihr Kind sorgen, da ihr Ehemann beruflich unterwegs sei. Wenn sie unterrichte, müsse ihr Kind von einer Kinderfrau betreut werden. Der dafür erforderliche finanzielle Aufwand würde sich erheblich erhöhen, wenn sie versetzt werde, da der Weg zur Hauptschule erheblich länger sei. Der Weg zur Grundschule nehme etwa 15 Minuten in Anspruch. Der Weg zur Hauptschule erfordere ca. 45 Minuten. Damit dauere ihr täglicher Dienstweg fast solange wie ihr Unterricht. Sie verliere außerdem Betreuungszeit für ihr Kind durch die längere Unterrichtsvorbereitung. Wegen der Größe der Schule würde es auch kaum möglich sein, bei der Gestaltung des Stundenplanes auf die Belange eines Kleinkindes Rücksicht zu nehmen. Die Versetzung sei nicht dienstlich erforderlich. Es sei schon im vorausgehenden Schuljahr bekannt gewesen, daß die Schülerzahlen zurückgehen würden. Trotzdem hätten ein zur Krankheitsstellvertretung abgeordneter Lehrer und eine Lehrerin, die in Mutterschaftsurlaub gegangen sei, ihre Planstellen behalten und seien zwei Lehrerinnen an die Grundschule versetzt worden, von denen eine allerdings inzwischen wieder zurückversetzt worden sei. Eine weitere Lehrerin sei im laufenden Schuljahr zunächst als Krankheitsstellvertreterin an die Grundschule abgeordnet worden. Eine andere Lehrerin habe sich erfolglos gegen die Versetzung von der Grundschule gewahrt. In einem Schreiben vom 7.8.81 rügte der Vertreter der Klägerin, vor ihrer Versetzung sei keine ordnungsgemäße Anh...