Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitgliedschaft. Ausscheiden. Antragsbefugnis. Abordnung. Befristung. Zustimmung des Personalrats gem. § 48 LPVG
Leitsatz (amtlich)
1. In Ansehung der Zustimmungspflichtigkeit der Abordnung von Personalratsmitgliedern nach § 48 Abs. 1 Satz 3 LPVG hat das betroffene Mitglied der Personalvertretung eine, der gerichtlichen Feststellung zugängliche, personalvertretungsrechtliche Rechtsposition.
2. Eine befristete Abordnung endet ohne weitere personalvertretungsrechtlich erhebliche Maßnahme des Dienstherrn.
Normenkette
LPVG § 48 Abs. 1 S. 3, § 29 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 24.08.1998; Aktenzeichen PL 22 K 22/97) |
Tenor
Die Beschwerden der Antragstellerin zu 1. und des Beschwerdeführers zu 2. gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 24. August 1998 – PL 22 K 22/97 – werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin zu 1. ist als Realschullehrerin Beamtin auf Lebenszeit im Dienst des Landes Baden-Württemberg. Nach Tätigkeiten in Wxxxxx und Exxxxxxxx wurde sie mit Verfügung des Staatlichen Schulamts xxxxxxxxx vom 13.07.1990 mit Wirkung vom 01.08.1990 an die xxxxxx-xxxxxxxxxx xx, die spätere xxxxxxxxxxx-xxxxxx-Realschule, in Nxxxxxxxxx versetzt. Zugleich wurde sie aus dienstlichen Gründen an die xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx Nxxxxxxxxx teilabgeordnet. Seit dem Schuljahr 1993/94 wurde sie jeweils für die Dauer eines Schuljahres mit vollem Deputat an die aus der xxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxx Nxxxxxxxx hervorgegangene xxxx-xxxxxx-Schule abgeordnet, und zwar zuletzt mit Verfügung des Staatlichen Schulamts xxxxxxxxx vom 04.07.1996 für das Schuljahr 1996/97. Versetzungsanträgen der Antragstellerin zu 1. und ihrem Antrag auf Verlängerung der Abordnung für das Schuljahr 1997/98 wurde nicht entsprochen. Im April 1997 wurde die Antragstellerin zu 1. in den Örtlichen Personalrat der xxxx-xxxxxx-Schule Nxxxxxxxx, des Beschwerdeführers zu 2., und in dessen konstituierender Sitzung vom 5.5.1997 zu dessen stellvertretender Vorsitzenden gewählt.
Am 29.07.1997 hat die Antragstellerin zu 1. beim Verwaltungsgericht Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – beantragt festzustellen, daß ihre „Rückabordnung” an die xxxxxxxxxxx-xxxxxx-Realschule der Zustimmung des Personalrats gem. § 48 LPVG unterliege und daß ihr Personalratsmandat über den 31.07.1997 hinaus fortbestehe. Sie hat geltend gemacht, die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrats bedürfe nach § 48 Abs. 1 Satz 3 LPVG der Zustimmung des Personalrats. Die über einen Zeitraum von acht Jahren andauernde „Kettenabordnung” sei wie eine Versetzung zu behandeln. Daher stelle die „Rückabordnung” eine zustimmungspflichtige Abordnung dar. Andernfalls werde es dem Dienstherrn ermöglicht, durch Kettenabordnungen den Schutzzweck der Bestimmung des § 48 LPVG zu umgehen. Für diese Auslegung sprächen auch die Vorschriften über die Wahl und die Zusammensetzung des Personalrats. Der Beschwerdeführer zu 2. und der Beteiligte zu 2. haben den Antrag der Antragstellerin unterstützt. Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, die Antragstellerin zu 1. sei zum Schuljahr 1997/98 weder versetzt noch abgeordnet worden, vielmehr sei die xxxxxxxx-Realschule Exxxxxxxx, an der sie nach Ablauf der Abordnung ihren Dienst wieder antreten sollte und angetreten hat, ihre Stammschule. Der Mitbestimmungstatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 3 LPVG liege somit nicht vor. Auch das Personalratsmandat der Antragstellerin habe mit Ablauf des Schuljahres 1996/97 geendet. Aus § 11 Abs. 2 LPVG ergebe sich, daß ein für länger als drei Monate abgeordneter Beschäftigter mit dem Zeitpunkt, zu dem die Abordnung ende, wieder an seiner Stammdienststelle aktiv und passiv wahlberechtigt sei. Zum gleichen Zeitpunkt ende die Wahlberechtigung an der Dienststelle, zu der er abgeordnet gewesen sei.
Mit Beschluß vom 24.08.1998 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – den Antrag zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, soweit die Antragstellerin zu 1. damit die Feststellung begehre, ihre „Rückabordnung” bedürfe gemäß § 48 Abs. 1 Satz 3 LPVG der Zustimmung des Personalrats. Denn im personalvertretungsrechtlichen Verfahren sei antragsbefugt nur derjenige, der eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition innehabe, deren Inhalt und Umfang er gerichtlich klären lassen wolle. Durch das Zustimmungserfordernis werde jedoch nicht dem einzelnen Personalratsmitglied, sondern nur dem Personalrat als Gremium eine Rechtsposition eingeräumt. Unabhängig hiervon könne die Antragstellerin mit dem Begehren insoweit auch in der Sache nicht durchdringen, da ihre Abordnung mit Ablauf der in der Abordnungsverfügung jeweils festgelegten Zeit ende, ohne daß es eines gestaltenden oder feststellenden Aktes der personalbearbeitenden Stelle bedürfe....