1.2.1 Inhalt des Versicherungsvertrages
Mit dem Vertragsabschluss verpflichtet sich der Versicherungsnehmer die in dem Versicherungsvertrag festgelegten Beiträge in die freiwillige Versicherung der Zusatzversorgung zu zahlen. Grundsätzlich sind die Beiträge in monatlich gleich bleibender Höhe zu entrichten. Die Zusatzversorgungskasse kann aber auch die Zahlung von Einmalbeiträgen zulassen. Die Höhe der Beiträge kann im Laufe der Versicherung geändert werden, auch eine Freistellung von der Beitragszahlung ist möglich. Beim Vertragsabschluss sind auch die zu versichernden Risiken festzulegen. Auch hier ist eine Änderung der versicherten Risiken jederzeit möglich.
Versicherungsnehmer kann der Beschäftigte sein – oder auch der Arbeitgeber. Wird eine freiwillige Versicherung mit staatlicher Förderung in Form einer Entgeltumwandlung abgeschlossen, ist stets der Arbeitgeber Versicherungsnehmer.
1.2.2 Versicherte Personen
Die freiwillige Versicherung kann von jedem Beschäftigten eines Arbeitgebers, der Mitglied einer Zusatzversorgungskasse ist, abgeschlossen werden. Damit besteht die Möglichkeit, dass die freiwillige Versicherung auch von Beschäftigten begründet werden kann, die – obwohl ein Beschäftigungsverhältnis besteht – zurzeit nicht pflichtversichert in der Zusatzversorgung sind.
Somit könnte auch ein kurzzeitig Beschäftigter, der nach § 19 Abs. 1 Buchst. i d Ms nicht pflichtversichert ist, eine freiwillige Versicherung begründen. Gleiches gilt für andere Personengruppen (z. B. Leitende Angestellte, Auszubildende, die nicht vom Manteltarifvertrag für Auszubildende erfasst sind, Arbeitnehmer, der noch nicht das 17. Lebensjahr vollendet hat etc.).
1.2.3 Begründung der Versicherung
Die freiwillige Versicherung kann von jedem Beschäftigten begründet werden, der in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber steht, der Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung ist. Da die Versicherung in der Zusatzversorgung eine betriebliche Altersversorgung ist, kann die freiwillige Versicherung nur abgeschlossen werden, wenn und solange ein Arbeitsverhältnis besteht.
Scheidet der Beschäftigte aus dem Arbeitsverhältnis aus und hat er bis dahin keine freiwillige Versicherung begründet, so kann er diese auch nach dem Ausscheiden nicht mehr erlangen. Einige Kassen lassen den Abschluss einer freiwilligen Versicherung noch zu, wenn dieser bis zu 3 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis erfolgt.
1.2.4 Mitwirkung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber sollte jeden Versicherten auf die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung hinweisen, da diese ein Teil der betrieblichen Altersversorgung ist.
Da es sich um betriebliche Altersversorgung handelt, sind die Beiträge stets vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse zu überweisen. Im Rahmen der Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und muss daher den entsprechenden Versicherungsvertrag mit der Zusatzversorgungskasse abschließen.
Bei der Entscheidung, ob und ggf. bei welchem Anbieter der Beschäftigte eine freiwillige Versicherung abschließt, sollte der Arbeitgeber – aus Haftungsgründen – jedoch keinen Einfluss nehmen. Gleiches gilt bezüglich der zu versichernden Risiken und der in etwa zu erwartenden Rentenleistung. Nur im Rahmen der Entgeltumwandlung legt der Arbeitgeber einseitig den Durchführungsweg (z. B. Pensionskasse und/oder Unterstützungskasse etc.) fest und entscheidet auch darüber, welche Anbieter er für die von ihm ausgewählten Durchführungswege zulässt.
Es ist Aufgabe des Beschäftigten, sich bei der Zusatzversorgungskasse zu erkundigen und sich ggf. eine Vorausberechnung machen zu lassen. Die Zusatzversorgungskassen bieten kostenlose Modellrechnungen an, aus denen sich die Höhe der Leistungen ergibt. Wenn es gewünscht wird, kann auch eine Auskunft darüber gegeben werden, welche staatliche Förderung zurzeit für den Versicherten günstiger ist, also ob dies die Entgeltumwandlung oder die Riester-Förderung ist.
1.2.5 Fortsetzung der Versicherung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
Scheidet der Versicherte aus dem Arbeitsverhältnis aus und endet damit die Pflichtversicherung, so kann er – auch wenn kein neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen oder kirchlichen Dienst begründet wird – die Versicherung fortsetzen. Die Fortsetzung der freiwilligen Versicherung muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Ausscheiden gegenüber der Kasse erklärt werden.
Der Arbeitgeber sollte, wenn ein Beschäftigungsverhältnis beendet werden soll, den Beschäftigten auf die Möglichkeit hinweisen, dass er – solange noch das Beschäftigungsverhältnis besteht – eine freiwillige Versicherung begründen kann, die nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses fortgeführt werden könnte.
Auch bei Fortsetzung der freiwilligen Versicherung handelt es sich noch um betriebliche Altersversorgung, da die Fortsetzung ein betriebsrentenrechtlicher Anspruch ist. Auch für die fortgesetzte freiwillige Versicherung kann daher der Versicherte die Riester-Förderung in Anspruch nehmen.
Die Fortführung der freiwilligen Versicherung ist im Fall der Arbeitgeber-Höherversicherung, bei der also der Arbeitgeber die Versicherung abgeschlossen hat und die Beiträge aufbringt (vgl. Teil VI 1.2.9), nicht möglich...