Die Beitragshöhe kann grundsätzlich durch den Versicherten frei bestimmt werden. Während der Vertragslaufzeit sind bei Bedarf kostenfreie Beitragserhöhungen bzw. –reduzierungen möglich. Ebenso kann der Vertrag zeitweise oder auf Dauer beitragsfrei gestellt werden.
1.2.6.1 Überweisung durch den Arbeitgeber
Während des Beschäftigungsverhältnisses werden die Beiträge zur freiwilligen Versicherung vom Arbeitgeber aus dem Arbeitsentgelt an die Kasse abgeführt. Da die freiwillige Versicherung Teil der betrieblichen Altersversorgung ist, muss sichergestellt sein, dass die Finanzierung durch Entgelte erfolgt, die aus dem der Versicherung zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnis stammen. Deshalb trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, die Beiträge während der freiwilligen Versicherung zu überweisen.
Wenn der Beschäftigte für eine gewisse Zeit kein Arbeitsentgelt bezieht (z. B. wegen Elternzeit, Beurlaubung ohne Bezüge, Bezug von Krankengeld) oder das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde und kein Beschäftigungsverhältnis bei einem Mitglied mehr besteht, kann der Versicherte selber die Beiträge überweisen oder die Versicherung beitragsfrei stellen.
1.2.6.2 Beitragsfreie Versicherung
Die freiwillige Versicherung kann vom Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform zum Ende eines Monats beitragsfrei gestellt werden. Die Versicherung wird damit nicht beendet, sondern besteht weiterhin fort. Der Versicherungsnehmer muss jedoch keine Beiträge mehr zahlen. Während der Beitragsfreistellung nehmen die bisher erworbenen Versorgungspunkte weiterhin an der etwaigen Verteilung von Bonuspunkten teil.
Der Versicherte kann die beitragsfrei gestellte Versicherung später – nach Mitteilung an die Kasse – mit Beitragszahlungen wieder aktivieren oder durch Kündigung endgültig beenden. Unter Umständen gelten für die wieder aktivierte Versicherung die Bedingungen eines neuen Tarifs, falls zwischenzeitlich ein Tarifwechsel stattgefunden hat. Ein Anspruch auf Fortführung nach den Bedingungen des früheren Tarifs besteht nur bei einer Beitragsfreistellung wegen Elternzeit. Die Beitragszahlung muss dann aber unmittelbar nach der Elternzeit ohne zeitliche Unterbrechung wieder aufgenommen werden.
1.2.6.3 Kündigung
Der Versicherungsnehmer kann die freiwillige Versicherung mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende in Schriftform kündigen. Im Fall einer Kündigung behält der Versicherte seine bis zur Kündigung erworbene Anwartschaft, wenn er nicht die Abfindung der Versicherung beantragt. Im Rahmen einer Abfindung erhält der Versicherte seine eingezahlten Beiträge – abzüglich einer etwaigen staatlichen (Riester-)Förderung – zurückgezahlt.
Beiträge, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung eingezahlt wurden, werden an den Vertragspartner, also den Arbeitgeber erstattet. Dieser muss die Beiträge versteuern und davon Sozialversicherungsbeiträge nach den aktuellen Sätzen abführen. Der verbleibende Betrag wird dann vom Arbeitgeber an den Versicherten ausgezahlt. Der Abfindungsbetrag wird von der Zusatzversorgung an Finanzamt und Krankenkasse gemeldet und muss in der Einkommensteuererklärung vom Beschäftigten angegeben werden.
Daher ist es empfehlenswert, die freiwillige Versicherung nicht zu kündigen, sondern stattdessen beitragsfrei zu stellen. Die beitragsfreie Versicherung hat gegenüber einer Kündigung den Vorteil, dass nicht nur die staatlichen Förderungen (z. B. Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge) und die erworbene Rentenanwartschaft erhalten blieben, zudem kann die Versicherung später mit Beitragszahlungen – ggf. zu den alten Bedingungen – wieder aufgenommen werden.
1.2.6.4 Verzicht auf Kündigung
Verzichtet ein Versicherter bei Vertragsabschluss auf sein Recht, den Versicherungsvertrag zu kündigen und ggf. die bis dahin gezahlten Beiträge zurückzuerhalten, wird dadurch die Anwartschaft aus der freiwilligen Versicherung "Hartz-IV-sicher" gemacht. Grundsätzlich ist, bevor Arbeitslosengeld II beansprucht werden kann, vorhandenes Vermögen einzusetzen, wozu auch Anwartschaften bei Versicherungen zählen, die ein Kündigungsrecht mit Beitragsrückerstattung vorsehen. Wird auf das Kündigungsrecht bereits bei Vertragsabschluss dauerhaft verzichtet, wird die Anwartschaft aus der freiwilligen Versicherung beim Bezug von Arbeitslosengeld II zum geschützten Vermögen. Eine solche Verzichtsmöglichkeit ist in der freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgungseinrichtungen vorgesehen.
Riester-Verträge sind grundsätzlich Hartz-IV-sicher, so dass bei diesen Verträgen ein Verzicht auf Kündigung nicht erforderlich ist.