Auch für den Arbeitgeber ist die Versicherung in der Zusatzversorgung attraktiv, da sie keine zusätzlichen Kosten aufweist. Durch die Zusatzversorgung als betriebliche Altersversorgung hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten bereits bei der Zusatzversorgungskasse versichert. Mit der freiwilligen Versicherung in Form der Entgeltumwandlung wird lediglich eine weitere Versicherung im Rahmen des vom Arbeitgeber bereits genutzten Versorgungssystems vorgenommen. Der Versicherte erhält damit seine späteren Leistungen aus Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung aus einer Hand. Arbeitgeber und Beschäftigter haben den gleichen Ansprechpartner. Es entstehen weder für Arbeitgeber noch für Beschäftigte Abschluss- oder Provisionskosten. Außerdem gibt es bei der Zusatzversorgung keine Aktionäre, an die Gewinne ausgeschüttet werden müssten. Die Zusatzversorgungskassen verwenden keine gezillmerten Tarife, es bestehen hier also keine Risiken für die Arbeitgeber. Als Pensionskasse können alle Förderwege angeboten werden: Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG, pauschale Versteuerung nach § 40b EStG (für Altzusagen) und auch Riester-Förderung. So ist der Wechsel von einer Entgeltumwandlung zu einem Riester-Vertrag (und umgekehrt) jederzeit möglich, indem der früher abgeschlossene Vertrag beitragsfrei gestellt und ein neuer aktiver Vertrag abgeschlossen wird. Zudem können im Rahmen der freiwilligen Versicherung sowohl die Entgeltumwandlung als auch die Riester-Rente nebeneinander abgeschlossen und damit beide Förderwege genutzt werden.
Eine pauschale Aussage, welche Förderung (Entgeltumwandlung oder Riester) die optimale ist, lässt sich nicht treffen. Die Umstände des Einzelfalls (z. B. familiäre Situation mit kindergeldberechtigten Kindern, Höhe des Verdienstes, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Rentner) spielen bei der Beurteilung eine wichtige Rolle. Der Beratungsservice der Zusatzversorgungskassen erstellt hier oftmals hilfreiche Vergleichsberechnungen zu den jeweiligen Förderquoten.
Seit 2021 müssen Arbeitgeber, die die Betriebsrente für ihre Beschäftigten über eine Pensionskasse umsetzen, für eine Insolvenzabsicherung der Rentenleistungen sorgen. Dies erfolgt durch die Zahlung von Beiträgen zum Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG). Arbeitgeber, die ihre Betriebsrenten über eine Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes organisieren, sind von der Beitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein aber ausgenommen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Pflichtversicherung als auch bei den Verträgen der freiwilligen Versicherung.