Die Leistung aus der freiwilligen Versicherung tritt neben die Rente aus der Pflichtversicherung und die gesetzliche Rente oder eine Leistung eines berufsständischen Versorgungswerks. Eine Anrechnung der Leistungen untereinander erfolgt nicht.

Auch bei Arbeitslosigkeit und Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld/Sozialhilfe (im Rahmen von Hartz IV) erfolgt keine Anrechnung der Rente auf die Sozialleistungen, wenn im Versicherungsvertrag auf das Recht zur Kündigung – und damit auf eine Rückzahlung der Beiträge – verzichtet wurde (vgl. Teil VI 1.2.6.4)

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