Neben dem Beschäftigten kann auch ein Arbeitgeber Beiträge in die freiwillige Versicherung zugunsten seiner Beschäftigten einzahlen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer und der Beschäftigte der Bezugsberechtigte. Auch diese Beiträge werden wieder in der freiwilligen Versicherung unabhängig von der Pflichtversicherung angesammelt und ergeben letztendlich eine Leistung, die neben die oder gar – wenn keine Pflichtversicherung bestanden hatte – anstelle der Betriebsrente tritt.

Eine Arbeitgeber-Höherversicherung ist vor allem für Beschäftigte interessant, die nicht der Pflichtversicherung unterliegen (z. B. Leitende Angestellte, Chefärztinnen/Chefärzte, außertariflich Beschäftigte (vgl. Teil II 5.3). Da bei diesen Beschäftigten zwar keine Versicherungspflicht besteht, jedoch die Teilnahme an der Zusatzversorgung arbeitsvertraglich vereinbart werden kann, können die Arbeitsvertragsparteien darüber entscheiden, ob anstelle oder neben der Pflichtversicherung auch eine Versicherung in der freiwilligen Versicherung erfolgen soll. Ob und wie eine freiwillige Versicherung neben oder anstelle einer Pflichtversicherung optimierend wirken kann, sollte in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung geklärt werden.

Die Beiträge zu einer freiwilligen Arbeitgeber-Höherversicherung sind in der Regel steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG. Bei Geringverdienern ist bei Beiträgen zu Verträgen einer freiwilligen Arbeitgeber-Höherversicherung grundsätzlich auch ein BAV-Förderbetrag nach § 100 EStG möglich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge