Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kann der Versicherte die freiwillige Versicherung fortführen. Er muss dies innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden bei der Kasse beantragen. Allerdings ist dann eine Entgeltumwandlung nicht mehr möglich, wenn der Versicherte nicht wieder zu einem Arbeitgeber gewechselt ist, der Mitglied derselben Zusatzversorgungskasse ist. Will der Versicherte die Versicherung mit Beiträgen fortführen, muss er die Beiträge selbst aus dem versteuerten Arbeitslohn entnehmen, da ja kein öffentlicher oder kirchlicher Arbeitgeber Bruttoentgelt für die Entgeltumwandlung mehr zur Verfügung stellt. Für die dann aus versteuertem Entgelt zu zahlenden Beiträge kann der Versicherte allerdings die Riester-Förderung (vgl. Teil VI 3) in Anspruch nehmen. Er kann aber die Versicherung auch ohne staatliche Förderung fortführen. Bei Riester-geförderten Verträgen unterliegt die Rente grundsätzlich nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 229 Abs. 1 Nr. 5 letzter Halbsatz SGB V), sofern der Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Bei privat (durch eigene Beitragsüberweisung als Selbstzahler) fortgeführten freiwilligen Versicherungen ohne staatliche Förderung besteht in der Rentenphase keine Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für Rententeile, die sich aus den nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleisteten Beiträgen ergeben.
Wenn der Versicherte keine Beiträge mehr zahlen will, kann die Versicherung auch beitragsfrei gestellt und gegebenenfalls später wieder fortgeführt werden.
Nach einem Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber, der eine betriebliche Altersversorgung bei einer anderen Versicherungseinrichtung durchführt, kann das Deckungskapital der Anwartschaft auf eine Zusatzversorgungskasse des neuen Arbeitgebers, mit der ein Überleitungsabkommen besteht, oder eine andere betriebliche Altersvorsorge übertragen werden.
Scheidet der Versicherte aus dem Arbeitsverhältnis aus und möchte er die Versicherung nicht selbständig fortführen, kann er sie auch beenden. Danach ist allerdings eine Wiederaufnahme dieser Versicherung nicht mehr möglich.
Wird die Versicherung gekündigt und beantragt der Versicherung eine Abfindung der Versicherung, so werden die Beiträge an den Vertragspartner der Entgeltumwandlung, also den Arbeitgeber, erstattet. Dieser muss die Beiträge versteuern und davon Sozialversicherungsbeiträge nach den aktuellen Sätzen abführen. Der verbleibende Betrag wird dann vom Arbeitgeber an den Versicherten ausgezahlt.
Daher ist es empfehlenswert, die freiwillige Versicherung nicht zu kündigen, sondern stattdessen beitragsfrei zu stellen. Die beitragsfreie Versicherung hat gegenüber einer Kündigung den Vorteil, dass nicht nur die staatlichen Förderungen (z. B. Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge) und die erworbene Rentenanwartschaft erhalten bleiben, zudem kann die Versicherung auch später mit Beitragszahlungen zu den alten Bedingungen wieder aufgenommen werden.