Jedem Steuerpflichtigen, der zum begünstigten Personenkreis gehört, steht grundsätzlich ein steuerrechtlicher zusätzlicher Sonderausgabenabzug zu. Der Abzugsbetrag ist unabhängig von den durch den Steuerpflichtigen erzielten beitragspflichtigen Einnahmen, sondern orientiert sich ausschließlich an den begünstigten Aufwendungen. Die förderberechtigten Personen können also ihre tatsächlichen Eigenbeiträge zur Riester-Rente und die für das jeweilige Beitragsjahr entstandenen Ansprüche auf Grund- und Kinderzulage als Sonderausgaben innerhalb bestimmter Höchstgrenzen geltend machen. Durch den Sonderausgabenabzug vermindert sich das zu versteuernde Entgelt – es kommt gegebenenfalls zu einer Steuererstattung.
Der Sonderausgabenabzug ist im Rahmen der jährlichen Steuererklärung geltend zu machen.
Ein Sonderausgabenabzug kann seit dem Jahr 2008 bis zu einem Beitrag von 2.100 EUR im Jahr geltend gemacht werden. Damit können Aufwendungen zum Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung einschließlich der Zulage bis zu diesem Betrag nach § 10 a Abs. 1 EStG als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden. Seit dem Jahr 2010 kann der Sonderausgabenabzug nur geltend gemacht werden, wenn der Versicherte dem Anbieter (Zusatzversorgungskasse) eine Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung erteilt. Der Anbieter nimmt dann jährlich und automatisch eine Übermittlung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) vor, von dort werden die Meldungen anschließend an die jeweils zuständigen Finanzämter weitergeleitet.
Ein unverheirateter Beschäftigter, Steuerklasse I, hat ein Vorjahreseinkommen von 50.000 EUR. Er schließt im Jahr 2014 einen Riester-Vertrag ab, der wie folgt staatlich gefördert wird:
Beitrag: 4 % aus 50.000 EUR |
= 2.000 EUR |
Abzüglich Grundzulage |
= 154 EUR |
Verbleibt Eigenanteil: |
= 1.846 EUR (2 000 EUR – 154 EUR) |
Die Steuererstattung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 a EStG beträgt 768 EUR.
Damit hat der Beschäftigte eine staatliche Förderung von insgesamt 922 EUR (154 EUR + 768 EUR) erhalten – das sind ca. 46 % des Gesamtbeitrages von 2.000 EUR.
Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten steht der Sonderausgabenabzug jedem Ehegatten gesondert zu. Demzufolge verdoppelt sich der Sonderausgabenabzugsbetrag, wenn beide Ehegatten zum begünstigten Personenkreis gehören und Beiträge für eine private Altersvorsorge in entsprechender Höhe leisten. Es ist allerdings nicht möglich, den von einem Ehegatten nicht ausgeschöpften Sonderausgaben-Höchstbetrag auf den anderen Ehegatten zu übertragen.