Mit der Riester-Förderung unterstützt der Staat den eigenen Aufbau einer zusätzlichen dauerhaften Altersvorsorge. Wird daher das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht als Rente, im Rahmen eines Auszahlungsplans oder als begünstigte Zwischenentnahme ausgezahlt, so handelt es sich um eine sog. schädliche Verwendung (§ 93 Abs. 1 EStG). Das ist stets der Fall, wenn die Versicherung gekündigt wird und der Versicherte seine Beiträge zurückfordert.
Bei einer schädlichen Verwendung wird die steuerliche Förderung grundsätzlich wieder rückgängig gemacht; die gewährten Zulagen und die gesondert festgestellten Steuervorteile aus dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug müssen dann zurückgezahlt werden. Daneben findet eine Besteuerung der im ausgezahlten Kapital enthaltenen Erträge und Wertsteigerungen nach § 22 Nr. 5 Satz 4 EStG statt. Steuerpflichtig sind die ausgezahlten Beträge nach Abzug der Eigenbeiträge und der steuerlichen Förderung. Wird lediglich ein Teil des Altersvorsorgekapitals schädlich verwendet, so treten diese Rechtsfolgen nur hinsichtlich des schädlich verwendeten Anteils ein.
Eine schädliche Verwendung ist grundsätzlich auch dann gegeben, wenn der Anleger verstirbt und das Vorsorgekapital an seine Erben zur Auszahlung gelangt.
Eine Rückzahlung der steuerlichen Förderung kann nur vermieden werden, wenn im Falle des Todes des Vorsorgeberechtigten das angesparte Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, sofern zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung der Ehegatten vorgelegen haben. Eine Übertragung auf einen Vorsorgevertrag eines anderen Hinterbliebenen oder Erben ist jedoch nicht möglich.
Beinhaltet der Altersvorsorgevertrag des Verstorbenen auch eine Hinterbliebenenversorgung – wie es die freiwillige Versicherung in der Zusatzversorgung ermöglicht –, so ist die steuerliche Förderung hinsichtlich des Kapitalanteils, der auf die zur Auszahlung gelangende Hinterbliebenenrente entfällt, nicht rückgängig zu machen.
Ab dem 1.1.2005 ist es infolge des Alterseinkünftegesetzes möglich, dass zu Beginn der Auszahlungsphase bis zu 30 % des angesparten Kapitals zu freien Verwendung entnommen wird und nur der Restbetrag als lebenslange Rente gezahlt wird. Insoweit liegt kein schädliches Verhalten vor. Einige Zusatzversorgungskassen sehen aber eine teilweise Kapitalauszahlung in ihrer freiwilligen Versicherung nicht vor.
Schädliches Verhalten liegt jedoch vor, wenn der Bezieher eine durch Riester geförderten Rente die unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts beendet oder für das Beitragsjahr keinen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG stellt. Auch in diesem Fall tritt eine Rückzahlungsverpflichtung der Förderleistungen ein. Allerdings kann in diesem Fall beantragt werden, dass der Rückzahlungsbetrag unverzinslich zu stunden ist. Wird in diesen Fällen durch die Wiederaufnahme eines Wohnsitzes in Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht erneut begründet, wird der Rückzahlungsbetrag erlassen.