Die Zusatzversorgungseinrichtung sendet dem freiwillig Versicherten jeweils am Anfang eines Jahres einen Kontoauszug über die bislang erworbenen Anrechte zu. Zusätzlich erhält der Versicherte ein Formular zur Geltendmachung der Zulagen. Der Versicherte muss den Zulagenantrag wieder an die Zusatzversorgungskasse zurücksenden. Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres gestellt werden. Nach Erhalt des Zulagenantrages fordert die Zusatzversorgungskasse die Zulagen bei der Zulagenstelle an; von dort werden die Zulagen direkt auf das Konto des Versicherten überwiesen.

Der Versicherte kann auch einen sog. Dauerzulagenantrag stellen. Dieser gilt für alle kommenden Jahre, bis eine Änderung durch den Versicherten angezeigt wird. Veränderungen sind insbesondere dann anzuzeigen, wenn sie Einfluss auf die Höhe der Zulagen haben (also z. B. Änderungen hinsichtlich der Kinderzulagen). Ist ein Dauerzulagenantrag gestellt, werden die Zulagen jeweils jährlich automatisch von der Zusatzversorgungskasse bei der Zentrale Zulagenstelle beantragt.

Die Zusatzversorgungskasse sendet Riester-Versicherten jedes Jahr eine Bescheinigung (nach § 92 EStG) zu, in dem sie einen Überblick über die bislang geleisteten Beiträge und erhaltene oder zurückgeforderte Zulagen bekommen. Werden Unstimmigkeiten festgestellt, so können Versicherte durch einen Antrag auf Festsetzung eine Überprüfung der Zulagengewährung bei der Zulagenstelle veranlassen. Dazu müssen sie den Antrag und eine schriftliche Erläuterung der ihrer Meinung nach fehlerhaften Zulagengewährung/-rückforderung bei der Zusatzversorgungskasse als Anbieter einreichen. Anschließend leitet die Zusatzversorgungskasse den Antrag auf Festsetzung mit einer Stellungnahme an die Zulagenstelle weiter. Nach Abschluss des Verfahrens erhalten die Versicherten von der Zulagenstelle eine Mitteilung über das Ergebnis.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge