(1) Werden die Studierenden beim Ausbildenden nach Beendigung ihres praxisintegrierten dualen Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer erworbenen Abschlussqualifikation im Anwendungsbereich des TVöD-V übernommen, sind die ehe-mals Studierenden verpflichtet, dort für die Dauer von fünf Jahren beruflich tätig zu sein.
(2) Der vom Ausbildenden bis zur Beendigung oder Abbruch des praxisintegrierten dualen Studiums gezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus dem Studienentgelt (Ziffer 6 Abs. 1) und den Studiengebühren (Ziffer 6 Abs. 3), ist von den Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten:
- bei Exmatrikulation, wenn diese in den Verantwortungsbereich der Studierenden fällt, weil sie es schuldhaft unterlassen haben, den erfolgreichen Abschluss des praxisintegrierten dualen Studiums im Rahmen des ihnen Möglichen zielstrebig zu verfolgen,
- bei Beendigung des praxisintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Aus-bildenden aus einem von den Studierenden zu vertretenden Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist,
- bei Ablehnung des Angebots, beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene praxisintegrierte duale Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation im Anwendungsbereich des TVöD-V ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen,
- soweit das Beschäftigungsverhältnis, das beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene praxisintegrierte duale Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation im Anwendungsbereich des TVöD-V begründet wurde, aus einem von den ehemals Studierenden zu vertretenden Grund innerhalb der ersten fünf Jahre seines Bestehens endet.
(3) Sofern berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden absolviert wurden, verringert sich der Rückzahlungsbetrag auf 75 v. H. des Gesamtbetrages nach Absatz 2.
(4) Eine Erstattungspflicht gemäß Absatz 2 besteht nicht, wenn die Exmatrikulation, die Kündigung des Studienvertrages, das Ablehnen eines Beschäftigungsangebots, das der erworbenen Abschlussqualifikation entspricht, oder das Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis innerhalb des Bindungszeitraumes
- aus Gründen erfolgt, die dem Verantwortungs- und Risikobereich des Ausbilden-den zuzuordnen sind bzw. die der Ausbildende zumindest mitveranlasst hat oder
- aus Gründen erfolgt, die die Studierenden nicht zu vertreten haben und die die Er-bringung der Studien- bzw. Arbeitsleistung für den Zeitraum von durchgehend 24 Monaten unmöglich machen.
(5) Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach Absatz 2 bzw. Absatz 3 wird für jeden vol-len Monat, in dem nach Beendigung des praxisintegrierten dualen Studiums ein Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 bestand, um 1/60 vermindert.
(6) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Studierenden eine besondere Härte bedeuten würde.