Beschluss der Mitgliederversammlung der VKA vom 10. November 2023
In der deutschen Bildungslandschaft hat das Angebot an praxisintegrierten dualen Studiengängen in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen und wächst weiter. Praxisintegrierte duale Studiengänge sind für Ausbildende und die studierenden Nachwuchskräfte gleichermaßen attraktiv. So können Ausbildende die benötigten Fachkräfte frühzeitig an sich binden und diese nach ihren spezifischen Bedürfnissen qualifizieren. Die Studierenden erwerben bedarfsorientierte berufspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten und werden bereits während des Studiums vergütet.
Diese Richtlinie findet Anwendung für praxisintegrierte duale Studiengänge und Masterstudiengänge im Bereich der Verwaltung. Von Abschnitt I der Richtlinie werden praxisintegrierte duale Studiengänge im Bereich der Verwaltung erfasst, deren Abschlussqualifikation zu einer Tätigkeit im Anwendungsbereich der Durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich der Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung befähigt.
Praxisintegrierte duale Studiengänge verknüpfen fachtheoretische Studien mit berufspraktischen Studienzeiten, in denen die im Studium erworbenen Kenntnisse praktisch angewendet und erweitert werden können und schließen mit einem Bachelorgrad ab.
Im Anschluss an ein praxisintegriertes duales Studium kann es für den Ausbildenden sowie die/den Bachelorabsolventin/Bachelorabsolventen gleichermaßen sinnvoll sein, diese/diesen mittels eines darauf aufbauenden Masterstudienganges weiter zu qualifizieren. Masterstudiengänge setzen den Bachelorabschluss voraus. Die Studiendauer für die Masterstudiengänge beträgt i. d. R. zwei Jahre. Masterstudiengänge sind in Abschnitt II dieser Richtlinie geregelt.
Wenn in dieser Richtlinie von Studierenden oder Ausbildenden gesprochen wird, so ist damit Folgendes gemeint:
Studierende sind Personen, die ein praxisintegriertes duales Studium als Bachelorstudium oder ein unmittelbar darauf aufbauendes Masterstudium in einem vom Ausbildenden vorge-gebenen Studiengang im Bereich der Verwaltung an einer Hochschule absolvieren. Ausbilden-der ist, wer Mitglied eines Mitgliedverbands der VKA ist, den TVöD-V anwendet und andere Personen zur Ausbildung oder zur Absolvierung eines praxisintegrierten dualen Studiums als Bachelorstudium oder eines unmittelbar darauf aufbauenden Masterstudiengangs einstellen darf. Die Ausbildereigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.
I. Abschnitt, Praxisintegrierte duale Studiengänge
1. Geltungsbereich
(1) Dieser Abschnitt der Richtlinie gilt für Studierende, die ein praxisintegriertes duales Studium nach Ziffer 2 absolvieren, mit dessen Abschlussqualifikation sie eine entsprechende Tätigkeit im Anwendungsbereich des TVöD-V ausüben können.
(2) Die Regelungen des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - und - Besonderer Teil BBiG – im Folgenden zitiert nach der Textfassung der VKA (TVAöD-BBiG) – finden für das praxisintegrierte duale Studium nach Absatz 1 Anwendung, soweit die Abschnitte I und III der Richtlinie keine abweichenden Regelungen treffen. §§ 16a und 17 TVAöD-BBiG finden keine Anwendung.
2. Begriffsbestimmung
Das praxisintegrierte duale Studium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Studienvertrages (Ziffer 3) fachtheoretische Studienabschnitte in einem vom Ausbildenden vorgegebenen Studiengang im Bereich der Verwaltung an einer Hochschule/Universität mit berufspraktischen Studienabschnitten beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten.
3. Studienvertrag
(1) Vor Beginn des praxisintegrierten dualen Studiums ist ein schriftlicher Studienvertrag zwischen der/dem Studierenden und dem Ausbildenden zu schließen, der die Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses und mindestens folgende Angaben enthält:
- Verweis auf diese Richtlinie, maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, den etwaigen Kooperationsvertrag mit der Hochschule/ Universität sowie den Aufbau und die sachliche Gliederung des praxisintegrierten dualen Studiums,
- Beginn, Dauer und Verteilung der Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht (Studienplan),
- Zahlung und Höhe des Studienentgelts, der Studiengebühren sowie die Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
- Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs und
- die Dauer der Probezeit.
(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie in Textform (§ 126b BGB) vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
4. Probezeit, Nachweispflichten, Akteneinsichtsrecht
(1) Die Probezeit beträgt sechs Monate.
(2) Die Leistungsnachweise des praxisintegrierten dualen Studiums sind Bestandteil der Personalakte der Studierenden. Hierzu haben die Studierenden die von den Hochschulen auszustellenden Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses unverzüglich dem Ausbildenden vorzulegen sowie ihm jeweils eine Kopie zu überlassen.
5. Wöchentliche und tägliche Studienzeit
(1) Die re...