1. Geltungsbereich
(1) Dieser Abschnitt der Richtlinie gilt für Studierende, die ein praxisintegriertes duales Studium nach Ziffer 2 absolvieren, mit dessen Abschlussqualifikation sie eine entsprechende Tätigkeit im Anwendungsbereich des TVöD-V ausüben können.
(2) Die Regelungen des Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - und - Besonderer Teil BBiG – im Folgenden zitiert nach der Textfassung der VKA (TVAöD-BBiG) – finden für das praxisintegrierte duale Studium nach Absatz 1 Anwendung, soweit die Abschnitte I und III der Richtlinie keine abweichenden Regelungen treffen. §§ 16a und 17 TVAöD-BBiG finden keine Anwendung.
2. Begriffsbestimmung
Das praxisintegrierte duale Studium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Studienvertrages (Ziffer 3) fachtheoretische Studienabschnitte in einem vom Ausbildenden vorgegebenen Studiengang im Bereich der Verwaltung an einer Hochschule/Universität mit berufspraktischen Studienabschnitten beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten.
3. Studienvertrag
(1) Vor Beginn des praxisintegrierten dualen Studiums ist ein schriftlicher Studienvertrag zwischen der/dem Studierenden und dem Ausbildenden zu schließen, der die Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses und mindestens folgende Angaben enthält:
- Verweis auf diese Richtlinie, maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, den etwaigen Kooperationsvertrag mit der Hochschule/ Universität sowie den Aufbau und die sachliche Gliederung des praxisintegrierten dualen Studiums,
- Beginn, Dauer und Verteilung der Studienzeiten einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht (Studienplan),
- Zahlung und Höhe des Studienentgelts, der Studiengebühren sowie die Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
- Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs und
- die Dauer der Probezeit.
(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie in Textform (§ 126b BGB) vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
4. Probezeit, Nachweispflichten, Akteneinsichtsrecht
(1) Die Probezeit beträgt sechs Monate.
(2) Die Leistungsnachweise des praxisintegrierten dualen Studiums sind Bestandteil der Personalakte der Studierenden. Hierzu haben die Studierenden die von den Hochschulen auszustellenden Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses unverzüglich dem Ausbildenden vorzulegen sowie ihm jeweils eine Kopie zu überlassen.
5. Wöchentliche und tägliche Studienzeit
(1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche und tägliche Studienzeit der Studieren-den richtet sich während der berufspraktischen Studienabschnitte nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden jeweils maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit und während der fachtheoretischen Studienabschnitte nach dem jeweiligen Studienplan und der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung. In dem Studienvertrag nach Ziffer 3 wird die Studienzeit unter Berücksichtigung der berufspraktischen Studienabschnitte verbindlich in einem Studienplan vereinbart.
(2) An Tagen, an denen Vorlesungen stattfinden, gilt die tägliche Studienzeit als erfüllt.
1.6 6. Studienentgelt, Studiengebühren
(1) Die Studierenden erhalten für die Dauer des Studienvertragsverhältnisses ein monatliches Studienentgelt in Höhe von 1.400,00 Euro. Das Studienentgelt nimmt nicht an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
(2) Das Studienentgelt ist steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und wird bei seiner Berechnung und Auszahlung sowie der Bemessung anderer Entgeltleistungen wie Ausbildungsentgelt behandelt.
(3) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studiengebühren.
7. Urlaub
Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
1.8 8. Beendigung. Verkürzung und Verlängerung des praxisintegrierten dualen Studiums
(1) Das praxisintegrierte duale Studium endet mit dem Ablauf der im Studienvertrag vereinbarten Vertragslaufzeit. Bestehen Studierende die Abschlussprüfung vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, so endet das praxisintegrierte duale Studium mit Bekanntgabe des letzten Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss gegenüber den Studierenden.
(2) Das Vertragsverhältnis endet:
- bei wirksamer Kündigung,
- bei Exmatrikulation durch die Hochschule/Universität (von Amts wegen oder auf Antrag der Studierenden) nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung.
Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(3) Eine Verkürzung der Regelstudienzeit kann in Abstimmung mit dem Ausbildenden beantragt werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und Prüfungsordnung des Studiums zulässig ist. Der Studienvertrag ist dann entsprechend anzupassen.
(4) Das Vertragsverhältnis kann einmalig auf Verlangen der/des Studierenden bis zum Zeitpunkt der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert werden, wenn die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
9. Rückzahlungsgrundsätze
(1) Werden die Studierenden beim Ausbildenden nach Beendigung ihres praxisintegrierten dualen Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer erworbenen Abschlussqualifikation im Anwendungsbereich des TVöD-V übernommen, sind ...