In der deutschen Bildungslandschaft hat das Angebot an praxisintegrierten dualen Studiengängen in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen und wächst weiter. Praxisintegrierte duale Studiengänge sind für Ausbildende und die studierenden Nachwuchskräfte gleichermaßen attraktiv. So können Ausbildende die benötigten Fachkräfte frühzeitig an sich binden und diese nach ihren spezifischen Bedürfnissen qualifizieren. Die Studierenden erwerben bedarfsorientierte berufspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten und werden bereits während des Studiums vergütet.
Diese Richtlinie findet Anwendung für praxisintegrierte duale Studiengänge und Masterstudiengänge im Bereich der Verwaltung. Von Abschnitt I der Richtlinie werden praxisintegrierte duale Studiengänge im Bereich der Verwaltung erfasst, deren Abschlussqualifikation zu einer Tätigkeit im Anwendungsbereich der Durchgeschriebenen Fassung des TVöD für den Bereich der Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) in der für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung befähigt.
Praxisintegrierte duale Studiengänge verknüpfen fachtheoretische Studien mit berufspraktischen Studienzeiten, in denen die im Studium erworbenen Kenntnisse praktisch angewendet und erweitert werden können und schließen mit einem Bachelorgrad ab.
Im Anschluss an ein praxisintegriertes duales Studium kann es für den Ausbildenden sowie die/den Bachelorabsolventin/Bachelorabsolventen gleichermaßen sinnvoll sein, diese/diesen mittels eines darauf aufbauenden Masterstudienganges weiter zu qualifizieren. Masterstudiengänge setzen den Bachelorabschluss voraus. Die Studiendauer für die Masterstudiengänge beträgt i. d. R. zwei Jahre. Masterstudiengänge sind in Abschnitt II dieser Richtlinie geregelt.
Wenn in dieser Richtlinie von Studierenden oder Ausbildenden gesprochen wird, so ist damit Folgendes gemeint:
Studierende sind Personen, die ein praxisintegriertes duales Studium als Bachelorstudium oder ein unmittelbar darauf aufbauendes Masterstudium in einem vom Ausbildenden vorge-gebenen Studiengang im Bereich der Verwaltung an einer Hochschule absolvieren. Ausbilden-der ist, wer Mitglied eines Mitgliedverbands der VKA ist, den TVöD-V anwendet und andere Personen zur Ausbildung oder zur Absolvierung eines praxisintegrierten dualen Studiums als Bachelorstudium oder eines unmittelbar darauf aufbauenden Masterstudiengangs einstellen darf. Die Ausbildereigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.