2.1 Überleitungsregelungen zur Fortführung und Übertragung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeiten
In der Übergangsphase auf die Regelungen des TVöD sind die Überleitungstarifverträge zu beachten.
Hierbei sind verschiedene Sachverhalte zu unterscheiden:
§ 10 TVÜ-VKA und § 10 TVÜ-Bund enthalten spezielle Regelungen für Beschäftigte, denen am 30.5.2005 eine Zulage nach § 24 BAT zustand oder wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 BAT noch nicht zustand, für die Fortführung einer vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit bis zum 30.9.2007. Mit Wirkung ab 1.10.2007 findet § 14 TVöD über die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten Anwendung, d. h. auch die Höhe der Zulage richtet sich nach § 14 Abs. 3 TVöD.
- Nach § 10 Abs. 1 Sätze 6 bis 9 TVÜ-VKA und TVÜ-Bund erhalten die Beschäftigten, denen die zulagebegründende Tätigkeit bis zum 30.9.2007 auf Dauer übertragen worden ist, ggf. weiterhin eine persönliche Zulage. Diese Zulage wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit auf einen bis zum 30.9.2008 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) des Beschäftigten vom 1.7.2008 an gezahlt. Allgemeine Entgeltsteigerungen und sonstige Entgelterhöhungen (Stufenaufstiege, Höhergruppierungen, Zulagen wegen vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nach § 14 Abs. 3 TVöD und Zulagen nach § 18 Abs. 4 TVÜ-VKA) sind auf die Besitzstandszulage jedoch in voller Höhe anzurechnen.
- Nach der Protokollnotiz zu § 10 Abs. 1 Satz 9 TVÜ-VKA und TVÜ-Bund umfasst die Anrechnung auch entsprechende Entgeltsteigerungen, die nach dem 30.9.2005 und vor dem 1.7.2008 erfolgt sind.
- Nach § 10 Abs. 2 TVÜ-VKA besteht unter den dort genannten Voraussetzungen ebenfalls weiterhin ein Anspruch auf eine Besitzstandszulage mit Wirkung vom 1.1.2008 in den Fällen einer Zulage nach § 2 der Anlage 3 zum BAT. Dies gilt damit auch über den 30.9.2007 hinaus.
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Die Antragsfrist bis 30.9.2008 ist eine Ausschlussfrist. Dies bedeutet, dass ab dem 1.10.2008 dieses Antragsrecht erloschen ist und somit kein Anspruch mehr auf Aufnahme einer Zulagenzahlung besteht. Auch in den Fällen, in denen der entsprechende Antrag noch innerhalb der Frist gestellt wurde, dürfte eine Besitzstandszulage wegen der Berücksichtigung von Entgeltanpassungen nur noch selten vorkommen.
- § 18 TVÜ-VKA und § 18 TVÜ-Bund enthalten spezielle Bestimmungen für die erstmalige Übertragung vorübergehend höherwertiger Tätigkeiten ab 1.10.2005 bis 30.9.2007 außerhalb des § 10 TVÜ-VKA und § 10 TVÜ-Bund. In diesen Fällen kommt § 14 TVöD zur Anwendung mit den in § 18 TVÜ-VKA bzw. § 18 TVÜ-Bund aufgeführten Besonderheiten.
Wegen Einzelheiten wird auf die Überleitungstarifverträge (TVÜ-VKA und TVÜ-Bund; siehe Stichwort Überleitung) in der Fassung nach dem 2. Änderungstarifvertrag vom 31.3.2008 hingewiesen.
2.2 Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gem. § 14 TVöD bei Beschäftigten, die zum 1.1.2017 in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA übergeleitet worden sind, § 29 ff. TVÜ-VKA
Die Höhe der persönlichen Zulage gem. § 14 Abs. 3 TVöD ist nicht für die gesamte Dauer der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit festgelegt, sondern dynamisch ausgestaltet. Bei der Berechnung der monatlich auszuzahlenden persönlichen Zulage ist zeitabschnittsweise auf die aktuelle Tarifsituation und die aktuellen persönlichen Umstände des Beschäftigten abzustellen. Damit ist – ohne dass es eines Antrags bedarf – der Anspruch auf die persönliche Zulage im Bereich der VKA bezogen auf den 1.1.2017 neu zu prüfen. Er besteht unabhängig von einem Antragsrecht für die Grundeingruppierung nach § 29 Abs. 1, 2 i. V. m. § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA. Zahlungs- und Rückforderungsansprüche unterliegen der Ausschlussfrist des § 37 TVöD.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen Beschäftigten,
- denen vor dem 1.1.2017 eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden ist und
- die am 1.1.2017 die höherwertige Tätigkeit weiterhin vorübergehend auszuüben haben.
Außerdem sind weiter die Fälle zu unterscheiden, in denen
Die Bestimmungen des TVÜ-VKA spielen somit im Hinblick auf die Berechnung der Höhe der Zulage im Zusammenhang mit der Überleitung in die neue Entgeltordnung für den Bereich der VKA eine wichtige Rolle. Hierzu wird insbesondere auf die detaillierten Ausführungen zum Stichwort Eingruppierung und Zulagen verwiesen.
2.3 Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gem. § 14 TVöD bei Beschäftigten, die zum 1.1.2014 in den TV EntgO Bund übergeleitet worden sind, § 24 ff. TVÜ-Bund
Für den Bereich des Bundes gelten die obigen Ausführungen unter 2.2 entsprechend.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen Beschäftigten,
- denen vor dem 1.1.2014 eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden ist und
- die am 1.1.2014 die höherwertige Tätigkeit weiterhin vorübergehend auszuüben haben.
Außerdem sind weiter zu unterscheiden die Fälle, in denen
- die bisherige Grundeingruppierung gem. § 24 TVÜ-Bund unverändert beibehalten wird,
- ein Antrag auf Höhergruppierung gem. § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund gestellt wird oder noch gestellt werden kann.
Die Bestimmungen des TVÜ-Bund spielen somit im Hinblick auf die Berechnung der Höhe der Zulage im Zusammenhang mit der Überleitung in den TV ...