1 Einleitung
Die neuen Eingruppierungsregelungen der §§ 12 und 13 TVöD (VKA) sowie die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA sind durch die Änderungstarifverträge Nr. 11 zum TVöD und Nr. 10 zum TVÜ-VKA vom 29.4.2016 mit Wirkung zum 1.1.2017 in Kraft getreten. Im Bereich des Bundes sind die zentralen Eingruppierungsgrundsätze ebenfalls in den §§ 12 und 13 TVöD (Bund) geregelt und bereits zum 1.1.2014 durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5.9.2013 zum TVöD in Kraft getreten. Die Entgeltordnung des Bundes ist ebenfalls zum 1.1.2014 in Kraft getreten und im Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) geregelt. Diese Regelungen finden Anwendung, soweit es sich um Aufgaben handelt, die dem Beschäftigten auf Dauer übertragen wurden oder von ihm auf Dauer ausgeübt werden. Die Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA ist in §§ 29 ff. TVÜ-VKA geregelt. Die Überleitung der Beschäftigten in den TV EntgO Bund sind in den §§ 24 ff. TVÜ-Bund geregelt.
Hinsichtlich der Regelung des § 14 TVöD zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit richten sich die Voraussetzungen damit ab dem 1.1.2017 nach den neuen Bestimmungen der Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA und bereits seit dem 1.1.2014 nach den Bestimmungen des TV EntgO Bund im Bereich des Bundes.
Die Eckpunkte der bisherigen tariflichen Regelungen zur Eingruppierung wurden in erheblichem Umfang in die neuen Regelungen übernommen. Die bisherigen Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze sind somit weiterhin heranzuziehen.
2 Überleitungstarifverträge
2.1 Überleitungsregelungen zur Fortführung und Übertragung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeiten
In der Übergangsphase auf die Regelungen des TVöD sind die Überleitungstarifverträge zu beachten.
Hierbei sind verschiedene Sachverhalte zu unterscheiden:
§ 10 TVÜ-VKA und § 10 TVÜ-Bund enthalten spezielle Regelungen für Beschäftigte, denen am 30.5.2005 eine Zulage nach § 24 BAT zustand oder wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 BAT noch nicht zustand, für die Fortführung einer vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit bis zum 30.9.2007. Mit Wirkung ab 1.10.2007 findet § 14 TVöD über die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten Anwendung, d. h. auch die Höhe der Zulage richtet sich nach § 14 Abs. 3 TVöD.
- Nach § 10 Abs. 1 Sätze 6 bis 9 TVÜ-VKA und TVÜ-Bund erhalten die Beschäftigten, denen die zulagebegründende Tätigkeit bis zum 30.9.2007 auf Dauer übertragen worden ist, ggf. weiterhin eine persönliche Zulage. Diese Zulage wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit auf einen bis zum 30.9.2008 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) des Beschäftigten vom 1.7.2008 an gezahlt. Allgemeine Entgeltsteigerungen und sonstige Entgelterhöhungen (Stufenaufstiege, Höhergruppierungen, Zulagen wegen vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nach § 14 Abs. 3 TVöD und Zulagen nach § 18 Abs. 4 TVÜ-VKA) sind auf die Besitzstandszulage jedoch in voller Höhe anzurechnen.
- Nach der Protokollnotiz zu § 10 Abs. 1 Satz 9 TVÜ-VKA und TVÜ-Bund umfasst die Anrechnung auch entsprechende Entgeltsteigerungen, die nach dem 30.9.2005 und vor dem 1.7.2008 erfolgt sind.
- Nach § 10 Abs. 2 TVÜ-VKA besteht unter den dort genannten Voraussetzungen ebenfalls weiterhin ein Anspruch auf eine Besitzstandszulage mit Wirkung vom 1.1.2008 in den Fällen einer Zulage nach § 2 der Anlage 3 zum BAT. Dies gilt damit auch über den 30.9.2007 hinaus.
-
Die Antragsfrist bis 30.9.2008 ist eine Ausschlussfrist. Dies bedeutet, dass ab dem 1.10.2008 dieses Antragsrecht erloschen ist und somit kein Anspruch mehr auf Aufnahme einer Zulagenzahlung besteht. Auch in den Fällen, in denen der entsprechende Antrag noch innerhalb der Frist gestellt wurde, dürfte eine Besitzstandszulage wegen der Berücksichtigung von Entgeltanpassungen nur noch selten vorkommen.
- § 18 TVÜ-VKA und § 18 TVÜ-Bund enthalten spezielle Bestimmungen für die erstmalige Übertragung vorübergehend höherwertiger Tätigkeiten ab 1.10.2005 bis 30.9.2007 außerhalb des § 10 TVÜ-VKA und § 10 TVÜ-Bund. In diesen Fällen kommt § 14 TVöD zur Anwendung mit den in § 18 TVÜ-VKA bzw. § 18 TVÜ-Bund aufgeführten Besonderheiten.
Wegen Einzelheiten wird auf die Überleitungstarifverträge (TVÜ-VKA und TVÜ-Bund; siehe Stichwort Überleitung) in der Fassung nach dem 2. Änderungstarifvertrag vom 31.3.2008 hingewiesen.
2.2 Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gem. § 14 TVöD bei Beschäftigten, die zum 1.1.2017 in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA übergeleitet worden sind, § 29 ff. TVÜ-VKA
Die Höhe der persönlichen Zulage gem. § 14 Abs. 3 TVöD ist nicht für die gesamte Dauer der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit festgelegt, sondern dynamisch ausgestaltet. Bei der Berechnung der monatlich auszuzahlenden persönlichen Zulage ist zeitabschnittsweise auf die aktuelle Tarifsituation und die aktuellen persönlichen Umstände des Beschäftigten abzustellen. Damit ist – ohne dass es eines Antrags bedarf – der Anspruch auf die persönliche Zulage im Bereich der VKA bezogen auf den 1.1.2017 neu zu prüfen. Er besteht unabhängig von einem Antragsrecht für die Grundeingruppierung nach § 29 Abs. 1, 2 i. V. m. § 29a Abs. 1 TVÜ-VKA. Zahlungs- und Rückforderungsa...