Ob eine Tätigkeit nur vorübergehend übertragen wird, richtet sich nach gefestigter Rechtsprechung nach dem bei Übertragung zum Ausdruck gekommenen Willen des Arbeitgebers.
Dieser kann sich aus den Umständen ergeben, soweit diese dem Beschäftigten erkennbar waren. Eine Beurteilung der Umstände durch eine rückwirkende Betrachtung kann nicht vorgenommen werden. Ebenso wenig bedarf es einer genauen Angabe der genauen Beendigung der vorübergehenden Tätigkeit.
Beachten Sie, dass es zu einer Eingruppierung führen kann, wenn Sie dem Angestellten die "vorübergehende Übertragung" nicht für ihn erkennbar deutlich machen.
Versehen Sie die Übertragung mit einem Hinweis auf den vorübergehenden Charakter. Dies kann z. B. mit dem Hinweis geschehen, dass die Übertragung für die Dauer der Beurlaubung, der Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten, der Elternzeit eines Beschäftigten oder anderer einschränkender Zusätze erfolgt.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, aufgrund seines Weisungsrechts eine Aufgabe vorübergehend zu übertragen und unterliegt hierbei zunächst keiner zeitlichen Beschränkung.
Allerdings muss die vorübergehende Übertragung nach dem BAG in entsprechender Anwendung von § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen. Die Grundsätze der Billigkeit sind gewahrt, wenn alle wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und sowohl die Interessen des Arbeitgebers an einer nur vorübergehenden Übertragung als auch die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt sind.
Das BAG weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass es an der früheren Rechtsprechung der Rechtsmissbrauchskontrolle bzw. der Anforderung eines sachlichen Grunds für die vorübergehende Übertragung und deren Dauer nicht mehr festhält. Die weiteren Ausführungen ergeben jedoch, dass bei Vorliegen eines sachlichen Grunds im Sinne der früheren Rechtsprechung für eine nur vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit in der Regel auch die Grundsätze der Billigkeit gewahrt sein dürften. Dies betrifft sowohl die vorübergehende Übertragung an sich als auch die Dauer. Das billige Ermessen muss sich auf die Tätigkeitsübertragung "an sich" und auf die "Nicht-Dauerhaftigkeit" der Übertragung beziehen ("doppelte Billigkeit").
In weiteren Entscheidungen hat das BAG diese Rechtsprechung fortgeführt. Es sieht in seiner neuesten Rechtsprechung die lediglich vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit als eine Ausnahme vom Grundsatz der Tarifautomatik an. Sie entspreche nur dann billigem Ermessen, wenn für sie ein hinreichender Grund bestehe. Dabei soll die bloße Unsicherheit über die Dauer der höherwertigen Beschäftigungsmöglichkeit nicht ausreichend sein. Die tariflichen Regelungen können nach Ansicht des BAG nicht dafür herangezogen werden, das Risiko der Ungewissheit über die Dauer des weiteren Beschäftigungsbedarfs auf den Arbeitnehmer zu übertragen.
Sie sollten bei Übertragung der höherwertigen Tätigkeit eine Prognose erstellen, dass eine dauerhafte Beschäftigung mit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit in Zukunft ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr möglich sein wird und diese zu Beweiszwecken entsprechend dokumentieren.
Weiterhin hat das BAG festgestellt, die zeitliche Begrenzung der vertretungsweisen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gem. § 24 Abs. 2 BAT auf die Dauer der Verhinderung des Vertretenen entspreche regelmäßig billigem Ermessen.
In dem entschiedenen Fall war die Klägerin über mehrere Jahre vertretungsweise mit höherwertigen Tätigkeiten betraut.
Das BAG bestätigt weiter seine bisherige Rechtsprechung zur "doppelten Billigkeitsprüfung", wenn der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts dem Arbeitnehmer höherwertige Tätigkeiten nur vorübergehend überträgt. Nach dieser Entscheidung ist die Rechtmäßigkeit der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit durch den Arbeitgeber an den Regelungen zu messen, die bei der Ausübung des arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts nach § 106 GewO einzuhalten sind. Dabei muss sich das billige Ermessen i. S. v. § 315 BGB sowohl auf die Tätigkeitsübertragung an sich als auch auf die nur vorübergehende und nicht dauerhafte Übertragung beziehen. Im entschiedenen Fall handelte es sich um die Abordnung eines Beschäftigten (§ 4 TVöD), dem im Rahmen dieser Abordnung dann höherwertige Tätigkeiten übertragen wurden.
Des Weiteren hat das BAG entschieden, dass es billigem Ermessen i. S. v. § 315 BGB entsprechen kann, einem Angestellten eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen, weil diese auf Dauer einem noch nicht zur Verfügung stehenden Beamten übertragen werden soll. Im Wiederholungsfall steigen jedoch die Anforderungen an die Gründe für eine solche Anordnung.
Soweit ein Gericht feststellt, dass die vorübergehende Übertragung und/oder deren Dauer billigem Ermessen (§ 315 BGB) nicht entspricht, ergeht eine richterliche Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Dies bedeutet, dass dann du...