Die persönliche Zulage bemisst sich nach § 14 Abs. 3 TVöD für Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 9a bis 14 eingruppiert sind, bis zum 28.2.2017 aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe (Tabellenentgelt § 15 TVöD) und mindestens der Stufe 2 der Entgeltgruppe, die dem Beschäftigten nach § 17 Abs. 4 Sätze 1 u. 2 TVöD zustehen würde bei dauerhafter Übertragung dieser anderen Tätigkeit und entsprechender Eingruppierung.
Durch Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 29.4.2016 wurde der Garantiebetrag wie folgt vereinbart (vgl. § 17 Abs. 4 TVöD in der Fassung bis zum 31.1.2017 bzw. bis zum 28.2.2017):
Beträgt der Unterschiedsbetrag
- vom 1.3.2016 bis 31.1.2017 weniger als 92,22 EUR,
- vom 1.2. 2017 an weniger als 94,39 EUR,
erhält der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeiten anstelle des Unterschiedsbetrags den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag.
Soweit ein Arbeitnehmer während der Ausübung der vorübergehenden höherwertigen Tätigkeit die nächsthöhere Stufe in seiner Entgeltgruppe erreicht (vgl. § 16 Abs. 3 i. V. m. § 17 Abs. 3 Buchst. f TVöD), richtet sich die Höhe der Zulage nach dem höheren Tabellenentgelt und ist damit neu zu berechnen.
Ein Arbeitnehmer erhält ein Tabellenentgelt nach EG 11, Stufe 4 von 4.050,72 EUR (Tabelle TVöD/VKA – 1.1.2017 bis 31.1.2017). Ihm wurden am 1.1.2017 vorübergehend Tätigkeiten übertragen, die nach EG 12 bewertet sind. Das Tabellenentgelt in EG 12, Stufe 3 wäre ebenfalls 4.050,72 EUR. Ihm steht deshalb der Garantiebetrag i. H. v. 92,22 EUR zu. Erreicht der Arbeitnehmer zwischenzeitlich die Stufe 5 der EG 11, würde sein Tabellenentgelt 4.592,90 EUR betragen. Die Zulage muss jetzt neu berechnet werden. Bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeiten würde sich sein Tabellenentgelt jetzt aus EG 12, Stufe 5 ergeben (5.047,84 EUR). Ab dem Zeitpunkt des Stufenaufstiegs beträgt seine Zulage damit 454,94 EUR.
Werden bis zum 28.2.2017 vorübergehend Tätigkeiten übertragen, die nicht nur nach der nächsthöheren Entgeltgruppe, sondern nach der noch darüberliegenden Entgeltgruppe (Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe) bewertet sind, ist nach § 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD in der Fassung bis zum 28.2.2017 das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe zu berechnen.
Dies bedeutet, dass das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD in der Fassung bis zum 28.2.2017 zu berechnen ist; § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD gilt mit der Maßgabe, dass auf das derzeitige Tabellenentgelt und das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe abzustellen ist, in die der Beschäftigte im Falle einer Eingruppierung (Übertragung auf Dauer) höhergruppiert werden würde (§ 17 Abs. 4 Satz 3 TVöD in der Fassung bis zum 28.2.2017).
Auf die entsprechenden Ausführungen zu Entgelt, Eingruppierung und Stufenregelungen wird verwiesen.
Ist der Angestellte bereits in die höchste Entgeltgruppe (Entgeltgruppe 15) eingruppiert, sind ihm jedoch noch höherwertigere Tätigkeiten (z. B. entsprechend den beamtenrechtlichen Besoldungsregelungen) vorübergehend übertragen, kann sich daraus entsprechend § 612 BGB ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung herleiten lassen.